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NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, beim Oberverwaltungsgericht Münster Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen zur Corona-Soforthilfe-NRW 2020 einzulegen. Weiterhin werten das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen die Urteile und die Urteilsbegründungen der Verwaltungsgerichte hinsichtlich Auswirkungen auf das Förderverfahren aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte noch nicht rechtskräftig sind.
Die Frist zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 endete am 31. Oktober 2021. Sollten Unternehmen keine Klage bei dem für sie zuständigen Verwaltungsgericht gegen den ergangenen Schlussbescheid eingelegt haben, ist der Schlussbescheid bestandskräftig. Das bedeutet, dass die Rückzahlung unaufgefordert und vollständig bis zum 30. Juni 2023 an das im Rückmeldeformular angezeigte Konto erfolgen muss. Der Betrag kann bis dahin ohne weitere Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden insgesamt oder auch in mehreren Teilbeträgen überwiesen werden.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen prüft das Wirtschaftsministerium derzeit, ob und in welcher Form ein Zahlungsmoratorium erlassen werden kann.
Weitere Informationen unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung