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Wir haben die wichtigsten Änderungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht zusammengefasst, die sich zum Jahreswechsel im unternehmerischen Alltag ergeben.
Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen in der Gastronomie steigen zum 01.01.2024 wieder auf einheitliche 19 Prozent an. Damit ist die Corona- und kriegsbedingte Reduzierung ausgelaufen.
Ab Jahresbeginn gibt es die Möglichkeit, die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt über die Notare. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Eine faktische Verpflichtung ergibt sich bei Geschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Beteiligung an anderen Gesellschaften und der Beteiligung an Materialgüterrechten (z.B. Marken, Patente). Die GbR trägt nach Eintragung in das Gesellschaftsregister den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Weitere Informationen finden Sie hier.
GbRs, die sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, müssen auch eine Eintragung in das Transparenzregister für die wirtschaftlich Berechtigten vollziehen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen sich im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Dies trifft z.B. Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen oder Immobilienmakler und Güterhändler. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies erfolgt. Weiter Informationen finden Sie hier.
Der Mindestlohn steigt zum Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro. Ab dem 01.01.2025 wird er bei 12,82 Euro liegen.
Die Minijob-Grenze steigt von 520 auf 538 Euro, die Jahresverdienstgrenze erhöht sich auf 6.456 Euro
Ab 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wird wieder auf sechs Wochen verkürzt (während Pandemie auf acht Wochen verlängert). Für zahlungsunfähige Unternehmen bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen. Für die Fortführungsprognose ist wieder der Zeitraum von zwölf Monaten relevant (während Pandemie auf vier Monate reduziert).
Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten bei Veränderungen des Grundstücks eingeführt. Das Bewertungsgesetz schafft eine aktive Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG) z.B. für folgende Veränderungen:
Es handelt sich um abzugebende Steuererklärungen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Die Anzeige muss bis zum 31.1. des Folgejahres der Änderung erfolgen.
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die sog. Inflationsausgleichs-prämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.
Das ZuFinG sieht u.a. folgende Regelungen vor:
Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024
Das Wachstumschancengesetz hatte zum 01.01.2024 eine Reihe weiterer Änderungen vorgesehen. Aktuell befindet es sich zu den Beratungen im Vermittlungsausschuss. Das Inkrafttreten zum 01.01.2024 ist ungewiss.