Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Ab dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen in ein Register eingetragen werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis der Sachkunde. Dieser kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau vor der Industrie- und Handelskammer oder durch eine bereits erworbene und anerkannte Qualifikation erfolgen.

Neu: Sachkunde auch für Angestellte

Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde besitzen (§ 34f Abs. 4 GewO) und zuverlässig sein. Auch Angestellte können für sich die "Alte-Hasen-Regelung" in Anspruch nehmen.Sie bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie ununterbrochen seit dem 01. Januar 2006 unselbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren.

 

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die IHK Bonn/Rhein-Sieg die Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau nicht mehr im Kammerbezirk anbietet. Sie haben die Möglichkeit, sich bei jeder beliebigen Industrie- und Handelskammer, die die Prüfung anbietet, zur Sachkundeprüfung anzumelden.

Die nächste Kammer, die die Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK anbietet ist die Industrie- und Handelskammer zu Köln. Die weiteren Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung zur Prüfung finden Sie hier.

 

Eine Vorbereitung auf die Prüfung ist unter anderem bei den nachstehenden Instituten möglich.

Diese Liste enthält nur die uns bekannten Lehrgangsträger und ist daher nicht vollständig.
Empfehlungen werden hiermit nicht ausgesprochen.
Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.

Für die Richtigkeit der in dieser Webseite enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft im Rheinland (BWV) e.V.
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