Präferenzieller Ursprung

Präferenzielle Ursprungsregeln sind ein wesentlicher Bestandteil des internationalen Handels und bieten Unternehmen die Möglichkeit, von Zollvergünstigungen zu profitieren. Diese Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und verschiedenen Drittländern geschlossen werden, können unilateraler oder bilateraler Natur sein und zielen darauf ab, den Handel durch reduzierte Zollsätze zu erleichtern. Um von diesen Präferenzen Gebrauch zu machen, müssen sie die in Präferenzabkommen festgelegten Kriterien und Ursprungsregeln erfüllen. 

Präferenznachweise

Die Nachweisführung dieser Ursprungsregeln erfolgt durch verschiedene Dokumente, wie die Warenverkehrsbescheinigungen EUR1 und EUR-MED, das Formular A.TR. oder, bei Sendungen von geringerem Wert, durch eine Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung. Diese Dokumente dienen als Beleg dafür, dass die Waren die erforderlichen Kriterien erfüllen und somit für die Zollvergünstigungen qualifiziert sind. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen erfolgt durch das zuständige Zollamt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bedingungen für die Gewährung von Präferenzen detailliert in den sogenannten "Verarbeitungslisten" aufgeführt sind. Diese Listen enthalten spezifische Anforderungen an die Verarbeitung oder Transformation von Waren, die erfüllt sein müssen, damit diese als ursprünglich aus dem präferenzberechtigten Land gelten. Unternehmen müssen diese Bedingungen sorgfältig prüfen und entsprechende Nachweise vorlegen können, um die Vorteile der Präferenzabkommen voll ausschöpfen zu können. Hierfür bietet sich die Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen online" (WuP online). Die Auswahl eines bestimmten Landes aus der Länderliste ermöglicht den Aufruf des jeweiligen Präferenzabkommens.

Lieferantenerklärungen

Die Lieferantenerklärung dient als Beleg für die Herkunft der Waren aus der Europäischen Union oder einer Kumulationszone. Falls die Waren noch nicht die vollständigen Kriterien für den Ursprung erfüllen, kann die Lieferantenerklärung ohne Präferenz auch als vorläufiger Nachweis für in der EU stattgefundene Verarbeitungsschritte verwendet werden. Diese Schritte können in Kombination mit zukünftigen Verarbeitungen dazu beitragen, die Eigenschaften des Präferenzursprungs zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen.

Es ist möglich, sowohl eine Einzel- als auch eine Langzeit-Lieferantenerklärung zu erstellen. Eine Langzeitenerklärung kann für bis zu 24 Monate Gültigkeit besitzen. Darüber hinaus ist es möglich, einen zurückliegenden Zeitraum mit einem künftigen Zeitraum zu verknüpfen. Allerdings darf der Zeitraum, für den die Erklärung rückwirkend gilt, nicht mehr als 12 Monate vor dem Datum der Ausstellung umfassen. Lieferungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, können lediglich durch eine Einzel-Lieferantenerklärung bescheinigt werden.


Für weitere Informationen und Details zu präferenziellen Ursprungsregeln und den damit verbundenen Verfahren empfiehlt es sich, die offizielle Website des Zolls zu konsultieren, wo aktuelle Richtlinien und Anleitungen für Unternehmen und Händler bereitgestellt werden.