Wettbewerbsrecht

Sich dem Wettbewerb stellen und Neues auszuprobieren ist Kennzeichen aktiven unternehmerischen Handelns. Aber auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Es sind Grenzen einzuhalten, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelt sind.

Aber auch wer sich an den gesetzlichen Regelungen orientiert läuft Gefahr, wettbewerbswidrig zu handeln. Die gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die Rechtsprechung unterliegen im Wettbewerbsrecht einem ständigen Wandel. Daher ist es notwendig, sich im Einzelfall umfassend zu informieren, ob die vorgesehene Werbemaßnahme mit dem geltenden Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Sind Sie abgemahnt worden, müssen Sie schnell reagieren. Die Fristen im Wettbewerbsrecht sind sehr kurz, da wettbewerbswidrige Werbung innerhalb weniger Tage umsatzsteigernde Wirkung zeigt.

Wir informieren Sie gerne über die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen von Werbemaßnahmen und wie man auf Abmahnungen reagiert.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre abgemahnte Werbung nicht zu beanstanden ist, muss der Weg nicht zwangsläufig zum Gericht führen. Die IHK stellt eine ehrenamtliche Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 15 UWG) bereit. Sie ist mit zwei Vertretern aus der Wirtschaft und einem Juristen besetzt. So kann unter fachkundiger Moderation der IHK eine gütliche Einigung erzielt werden.

Die aktuelle Verordnung über Einigungsstellen sowie ein Merkblatt zum Verfahren von Einigungsstellen finden Sie hier.