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Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen des Jahres 2020
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 weitere Detailregelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 veröffentlicht.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hatte der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um drei Monate verlängert. Parallel wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 20.07.2021 werden Anwendungsfragen aufgegriffen:
U. a. wird bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag des Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
In nicht-beratenen Fällen bleibt die Möglichkeit unberührt, über die gesetzliche Verlängerung hinaus eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren. In beratenen Fällen hingegen gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Quelle: DIHK, Berlin