Versicherungsvermittler

Zum Vermittlerstatus bei der Vermittlung von Gruppenversicherungen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. September 2022, Az.: C-633/20 weitet die Gruppe derer, die als Versicherungsvermittler gelten und dementsprechend Erlaubnispflichten, Nachweisanforderungen und möglichen Bußgeldsanktionen unterliegen, deutlich aus. Die Entscheidung ist daher für viele Gewerbetreibende von Relevanz.

Als Versicherungsvermittler gelten danach auch Unternehmen oder Verbände, die ihren Beschäftigten bzw. Mitgliedern sogenannte „echte Gruppenversicherungen“ anbieten. Wann eine derartige echte Gruppenversicherung vorliegt und unter welchen näheren Voraussetzungen die sogenannte „Gruppenspitze“ jetzt selbst als Vermittler gilt, können Sie der beigefügten Mitteilung, die die DIHK gemeinsam mit der Bafin erstellt hat, entnehmen. 

Nähere Informationen sollten Sie in jedem Falle dann einholen, wenn Sie Dritten die Möglichkeit bieten, zu einer Gruppenversicherung beizutreten, ohne dass dafür eine gesetzliche Pflicht besteht und Sie daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hegen.

Von enormer praktischer Relevanz dürften vor allem Fälle aus dem Transportwesen sein, etwa immer dann, wenn Speditionen ihren Kunden Transportversicherungen anbieten, zu denen sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Sollten Sie Ihren Kunden neben der reinen Transportleistung also auch Versicherungsleistungen anbieten, insbesondere in Gestalt von „Spediteur-Generalpolicen“, müssen Sie sich genauer mit dem Thema befassen.

Den Leitfaden finden Sie unter: BaFin - Aktuelles - Aufsichtsmitteilung

 

Hinweis für Antragsteller ab dem 01.04.2024

Die Belegart für das polizeiliche Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für den Antrag auf Erlaubnis hat sich geändert. Ab dem 01. April 2024 müssen Führungszeugnisse mit der Belegart OG eingereicht werden.

 

Gericht hält Werbung „unabhängige Beratung“ für irreführend

Das Landgericht Bremen hat auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes einer Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts mit den Hinweisen „produktunabhängige Beratung“ sowie „unabhängige Beratung“ zu werben (LG Bremen, Urteil vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22). 
Weitere Informationen zum Sachverhalt finden Sie hier.

 

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG. Konkretisiert ist die Weiterbildung durch § 7 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Die Weiterbildungsverpflichtung beruht auf Art. 10 Absatz 1 und 2 und Anhang I der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – mittelbar durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft.

In der Praxis haben sich zahlreiche Fragen zur Weiterbildungspflicht betreffend den Kreis der Betroffenen, Umfang und Inhalt ergeben, auf die mit vorliegendem Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) eingegangen werden soll. Die FAQs wurden zwischen der IHK-Organisation und der BaFin gemeinsam abgestimmt. Den Branchenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die FAQs sind nicht abschließend. Regelmäßige Überarbeitungen sollen den praktischen Bedürfnissen entsprechend stattfinden.

 

Versicherungsvermittlung

Aufgrund der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung (Richtlinie 2002/92/EG vom 09.12.2002), die in allen EU-Staaten die Einführung einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler vorschreibt, ist im Jahr 2007 das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in Kraft getreten.

Die Erlaubnis nach § 34 d GewO wird in Deutschland von den IHKn erteilt, ebenso tragen die IHKn die Versicherungsvermittler in ein zentrales, bundesweites Register ein.

Je nach Tätigkeitsgebiet müssen weitere Erlaubnisse beispielsweise nach § 34c GewO für Immobilienmakler, nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler, nach § 34h GewO für Honorar-Finanzanlagenberater oder nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler beantragt werden.

Bei der Vermittlung von bestimmten Finanzdienstleistungen, muss eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragt werden.

Antragsformulare und Vordrucke
Hier finden Sie die Formulare für Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater.

Sachkundeprüfung
Hier finden Sie einige kurze Hinweise zur Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler
 

Vermittlerregister

Unter folgenden Link finden Sie den öffentlich einsehbaren Teil des Vermittlerregisters:

http://www.vermittlerregister.info/