Ansprechpartner
- Anna Steinberg
- 0228 2284-164
- steinberg@bonn.ihk.de
- in Adressbuch übernehmen
Der Registrierte Ausführer (REX) ist ein nicht bewilligungsbedürftiger Status, welcher nur eine Meldung (Registrierung) beim zuständigen Hauptzollamt voraussetzt. Vorteile dieses Status sind, dass Ursprungserklärungen abgegeben werden, welche Exporte in einige Länder (Japan, Kanada, Großbritannien) aufgrund von Freihandelsabkommen von Zöllen befreien. Außerdem kommt der Status des REX in den Abkommen mit vielen Schwellenländern (APS) zum Tragen.
Unternehmen, die Inhaber des AEO-Zertifikats sind, gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung, als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) in Anspruch nehmen.
Seit 2008 können EU Unternehmen den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (engl. Authorised Economic Operator, kurz AEO) beantragen. Dabei handelt es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um einen besonderen Status, den ein Unternehmen erlangen kann. Auch beim AEO steht die Sicherheit der internationalen Lieferkette (supply chain) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher im Mittelpunkt. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen sicherheitsrelevanter Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften
Unternehmen, die Inhaber des AEO-Zertifikats sind, gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Der Status eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig. Jedes Unternehmen muss individuell prüfen, ob es sinnvoll ist, diesen Status anzustreben. Im Kern hängt die Entscheidung von der Art und dem Umfang des Auslandsgeschäfts ab.
Der zugelassener Empfänger (ZE) kann Waren direkt in ihrem Betrieb oder an einem festgelegten Ort empfangen, ohne sie bei der Bestimmungszollstelle vorzustellen. Stattdessen erfolgt die Meldung elektronisch. Die Bewilligung dieses Status erfolgt auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt und ist nur für in der EU ansässige natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen möglich.
Der zugelassener Versender darf Versandvorgänge im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführen ohne Gestellung der Waren und vorlegen der Versandanmeldung durchführen. Die Bewilligung dieses Status erfolgt auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt und ist nur für in der EU ansässige natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen möglich.
Ziel der vereinfachten Zollanmeldung ist es die Annahme einer Zollanmeldung, der Angaben oder Unterlagen fehlen zu ermöglichen. Diese sind dann innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Anmeldung einzureichen.
Der Status des „ermächtigten Ausführers“ (EA) ermöglicht Unternehmen Vereinfachungen bei der Ausstellung von Präferenznachweisen. Konkret ermöglicht der Status den „ermächtigten Ausführern“, Ursprungserklärungen auf der Rechnung als Präferenznachweis für Ausfuhrsendungen in Präferenzländer abzugeben (auch bei Rechnungen über 6000 Euro).
Auch im Hinblick auf den Warenverkehr mit der Republik Korea gewinnt das Verfahren des "Ermächtigten Ausführers" an Bedeutung, da Präferenznachweise bei Warensendungen ab 6000 Euro in die Republik Korea nur von Ermächtigten Ausführern abgegeben werden können.
Über die verschiedenen möglichen Verfahrenserleichterungen informiert der Zoll ausführlich.