Die Prüfungen

1. Zwischenprüfung

Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. In den Ausbildungsordnungen werden Inhalte und Zeitraum der Zwischenprüfung vorgeschrieben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebührenfreiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfungen entsprechend mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung beschränkt und daher bei der Zwischenprüfung nicht angewendet werden kann.
 

2. Abschlussprüfung

In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden und ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zu den Abschlussprüfungen freistellen und mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht der Freistellungsanspruch auch für den Tag der dem Tag der Abschlussprüfung vorausgeht.

Zur Abschlussprüfung muss zugelassen werden :

  • Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat und dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • Wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat.
  • Wer die vorgeschriebenen Berichtshefte ordnungsgemäß geführt hat.

Wenn seine Leistungen dies rechtfertigen kann ein Auszubildender vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen die in den berufsfördernden Schulen oder Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Über eine Zulassung entschiedet die zuständige Stelle.
 

3. Weitere Tipps

a. Gut auf die Prüfung vorbereiten

Die beste Prüfungsvorbereitung ist eine gute Ausbildung von Anfang an. Sie wird sich schon in guten Zwischenprüfungsergebnissen bemerkbar machen. Sollten deren Resultate aber nur mittelmäßig oder gar schwach sein, dann wird es höchste Zeit alle Register zu ziehen. Eine kritische Durchsicht der Berichtshefte und der Noten der Berufsschule, vielleicht auch ein Gespräch mit den Lehrern können Hinweise geben, wo besonders anzusetzen ist.

b. Zur Prüfung anmelden

Wenn sich das Ende der Ausbildung nähert, steht eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung an.

Die Ausbildungszeit muss bis spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin abgelaufen sein.
Der Auszubildende muss vorgeschriebene Berichtshefte geführt haben
Das Berufsausbildungsverhältnis muss in das der Kammer geführte Verzeichnis eingetragen sein.
Auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann erfolgen, wenn der Auszubildenden außer der drei letztgenannten Vorraussetzungen gute Leistungen im Betrieb und in der Berufschule nachweisen kann.

Mit dem Bestehen der Prüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis. Das gilt auch, wenn nach dem BAV die Ausbildungszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft.

c. Zeugnis

Der Auszubildende erhält nach Abschluss der Berufschule drei verschiedene Zeugnisse, nämlich:

  • das Zeugnis der Berufschule
  • das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung
  • das Zeugnis des Ausbildenden

Auf Verlangen des Auszubildenden sind ist im Zeugnis des Betriebes Angaben zur Führung, Leistung und besondere fachlichen Fähigkeiten aufzunehmen.