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Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie
Es besteht dringender Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen ab dem 17.12.2021 ein internes Hinweisgebersystem einrichten.
Das deutsche Justizministerium hat einen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) veröffentlicht und setzt damit die EU-Whistleblowing-Richtlinie um. Mit dem Gesetz sollen Personen, die einen Missstand in Unternehmen oder Behörden melden, umfangreich geschützt werden.
Zwei Jahre später wird die Pflicht, ein internes Hinweisgeberschutzsystem einzurichten, auf Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ausgeweitet. Unternehmen aus dem Bereich des Finanzsektors müssen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten diese internen Hinweisgebersysteme ab dem 17.12.2021 einrichten.
Dabei handelt es sich um einen geschützten internen Meldekanal. Eingehende Hinweise sind innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten hat eine Rückmeldung zu erfolgen, wie mit dem Hinweis umgegangen wird und inwiefern Maßnahmen ergriffen werden.
Ziel der Richtlinie ist es, den Hinweis von Regelverstößen durch Informanten zu vereinfachen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere durch den Arbeitgeber zu schützen. Inhaltlich bezieht sich der Schutz des Hinweisgebers auf Verstöße gegen EU-Recht. Der Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes sieht vor, dass auch Verstöße gegen Strafrechtsvorschriften und Ordnungswidrigkeiten erfasst werden.
Der persönliche Anwendungsbereich erfasst Beschäftigte aber auch externe Personen, die eine „arbeitsbezogene Verbindung“ zum Unternehmen haben. Die Hinweisgeber sind nur bei gutgläubig abgegebenen Meldungen geschützt.
Dem Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes zufolge haben Unternehmen, die einen Hinweisgeber an einer Meldung behindern oder sich andere Verstöße zuschulden kommen lassen, mit empfindlichen Sanktionen zu rechnen.