Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz

Websitebetreiber sollten Impressum und Datenschutzerklärung überprüfen

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. 

Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen. Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten (es besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit ein Gesetz im Impressum zu zitieren), besteht Handlungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte unter Umständen zu Abmahnungen führen. 

Das Digitale-Dienst- Gesetz enthält in § 5 DDG die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht und ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG. 

Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des „Telemediendienstes“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen Dienste“. Demzufolge werden somit die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum aus § 5 TMG in § 5 DDG fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.

Die Einführung des Begriffes „digitaler Dienst“ wird darüber hinaus auch in der Umbenennung des Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sprachlich deutlich. Dieses heißt zukünftig Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Das DDG finden Sie hier.

Das TDDDG finden Sie hier.