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Am 1. Juni 2023 startete das neue einheitliche Patentsystem, welches aus zwei Säulen besteht: einem EU-Einheitspatent und einem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Mit dem Einheitspatent soll es Unternehmen erleichtert werden, ihre Innovationen in Europa zu schützen und ihr geistiges Eigentum zu nutzen. Auch die Errichtung eines Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen ist im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vorgesehen. Aus Sicht der Kommission wird das Einheitspatent die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken und den Binnenmarkt für Patente vervollständigen.
A. Einheitspatent
Das Einheitspatent wird einen „one-stop-shop“ für die Registrierung und Durchsetzung von Patenten zur Verfügung stellen. Ziel ist es, die Kosten und bürokratischen Belastungen vor allem für KMUs zu reduzieren. Das Einheitspatent ermöglicht es innovativen Unternehmen, ein einziges "einheitliches" Patent für ihre Erfindungen zu erhalten, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gültig ist. Es wird nicht mehr notwendig sein, sich in den komplexen Regelungen von nationalen Patentgesetzen und Patentverfahren zurechtzufinden. Erhalten kann man das Einheitspatent durch einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim Europäischen Patentamt (EPA), nachdem ein europäisches Patent gemäß den bestehenden Regeln des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wurde.
B. Einheitliches Patentgericht
Mit dem Einheitlichen Patentgericht soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Patentrechte effektiver durchzusetzen. Eine einzige Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht wird mehrere parallele Verfahren vor nationalen Gerichten ersetzen.
Zunächst werden 17 Mitgliedstaaten, die das am 1. Juni 2023 in Kraft getretene Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) bereits ratifiziert haben, am Einheitspatent und am Einheitlichen Patentgericht, einem internationalen Gericht, teilnehmen. Dazu gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien. Weitere EU-Mitgliedstaaten können in der Zukunft hinzukommen. Das EPGÜ bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben die folgenden Staaten: Griechenland, Irland, Rumänien, Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Allen anderen EU-Mitgliedstaaten steht der Beitritt zum EPGÜ offen.
Das neue Einheitliche Patentgericht (EPG) besitzt eine Zuständigkeit bezüglich Fragen der Rechtsgültigkeit und der Verletzung von EU-Einheitspatenten sowie von klassischen europäischen Patenten. Nähere Einzelheiten bezüglich des Umfangs der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts sind in Artikel 32 EPGÜ geregelt. Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren können Klagen, welche klassische europäische Patente betreffen, wie bisher auch bei nationalen Gerichten bzw. anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden, siehe Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ.
Das Einheitliche Patentgericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht sowie einer Kanzlei. Es ist aus rechtlich sowie technisch qualifizierten Richtern multinational zusammengesetzt. Zum Gericht erster Instanz gehören eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München sowie Lokalkammern und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedstaaten, siehe Artikel 7 EPGÜ. Das Gericht erster Instanz ist für die in Artikel 32 EPGÜ genannten Klagen zuständig. Das Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg kann nach einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben oder über die Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz entscheiden, siehe Artikel 9, 81, 73-75 EPGÜ.
C. Mediation und Schiedsverfahren in Patentsachen
Darüber hinaus sieht das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
die Einrichtung eines Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen mit Sitz in Laibach und Lissabon vor, Artikel 35 EPGÜ. Das sogenannte „Zentrum“ stellt Dienste für Mediation und Schiedsverfahren in den dem EPGÜ unterfallenden Patentstreitigkeiten zur Verfügung. Artikel 82 EPGÜ, welcher Regelungen zur Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen des EPGs enthält, gilt entsprechend für Vergleiche, welche durch die Inanspruchnahme der Dienste des Zentrums erreicht wurden – auch im Wege der Mediation. Zu beachten ist, dass in Mediations- und in Schiedsverfahren ein Patent weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden darf, siehe Artikel 35 Absatz 2 EPGÜ.
Weitere Informationen:
Link zu Fragen und Antworten: Einheitliches Patentsystem der EU-Kommission
Link zum Europäischen Patentamt mit weiteren Informationen zum Einheitspatent sowie zum Einheitlichen Patentgericht, inklusive Schulungsmöglichkeiten
Link zu Formblättern für das Einheitspatent
Link zum Europäischen Patentübereinkommen
Überblick zur EPG-Struktur