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Der BFH hat mit Urteil vom 29. April 2021 über die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen nach dem Recht ab 2015 entschieden. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
In dem Verfahren war zu entscheiden, ob die Kosten einer Betriebsveranstaltung auf die angemeldete oder nur auf die anwesende Teilnehmerzahl anzurechnen sind.
Die Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG und somit abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG anzusetzen.
Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die entstehenden Kosten sind auf die anwesenden Arbeitnehmer umzulegen.
Quelle: DIHK, Berlin