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Betrüger fordern Markenanmelder mit gefälschten Unterschriften eines hochrangigen DPMA-Mitarbeiters massenhaft zu Überweisungen auf – DPMA hat strafrechtliche Ermittlungen veranlasst
München. Anlässlich eines besonders gravierenden Falls warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen für Markenanmeldungen. In dem aktuellen Fall geht es um Rechnungen für Markenanmeldungen, die unerlaubterweise das Logo des DPMA sowie die gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters der oberen Bundesbehörde enthalten und zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auffordern. Die gefälschten Rechnungen, die dem DPMA bisher vorliegen, wurden allem Anschein nach per frankiertem Brief verschickt. Sie verweisen auf polnische Bankverbindungen. Seit Dienstag gingen deswegen beim Zentralen Kundenservice des Amtes in München zahlreiche Anfragen alarmierter Bürger ein. Mittwochfrüh waren es bereits mehr als 200. „Es handelt sich hier offensichtlich um einen besonders dreisten Versuch, unsere Anmelderinnen und Anmelder zu betrügen“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Wir haben die Angelegenheit selbstverständlich zur Anzeige gebracht, damit sie strafrechtlich verfolgt wird.“ Einen ähnlichen Betrugsfall hatte das DPMA zuletzt 2019 registriert.
DPMA stellt keine Rechnungen!
Das DPMA ruft dazu auf, keineswegs auf derartige Zahlungsaufforderungen einzugehen. Die Behörde weist nachdrücklich darauf hin, dass von offizieller Seite für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren weder Rechnungen noch Zahlungsaufforderungen versendet werden. In Empfangsbestätigungen, die das Amt im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, werden lediglich Gebühreninformationen gegeben. Für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. An das DPMA gerichtete Überweisungen sollten ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54 überwiesen werden.
Allen Betroffenen, die auf solche Zahlungsaufforderungen hin bereits Geld überwiesen haben, rät das DPMA, unbedingt selbst Anzeige zu erstatten. Wer solche Schreiben erhalten hat, kann sie dem Amt schicken, damit sie dessen Anzeige beigefügt werden können.
Woran man zweifelhafte Schreiben erkennt
Über den aktuellen Fall hinaus, werden Bürger immer wieder in illegaler oder irreführender Weise zur Zahlung vermeintlicher Gebühren aufgefordert oder mit zweifelhaften Angeboten konfrontiert. Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer derartige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte erhält, sollte diese daher immer genau prüfen. Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind zum Beispiel eine Kontoverbindung der Firma im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG) oder ein vorausgefüllter Überweisungsträger.
Weitere Informationen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen und zu den amtlichen Gebühren erhalten Sie auf den Internetseiten des DPMA unter https://www.dpma.de/service/presse/pressemitteilungen/13072022/index.html.
Quelle: Pressemitteilung 13.07.22 DPMA