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Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin teilt mit, dass Durchsuchungen in Zusammenhang mit den Abmahnungen wegen der Nutzung von sog. „Google Fonts“ stattgefunden haben. Zugrunde lag der Verdacht des (teils) versuchen Abmahnbetrugs und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen. Die Durchsuchungen wurden in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden durchgeführt.
Weitergehende Informationen finden sich in der Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.
Vermehrte Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf Webseiten
Seit einigen Wochen werden Unternehmen zunehmend massiv durch anwaltliche Schreiben, vornehmlich von zwei Kanzleien aus Berlin und Düsseldorf, abgemahnt. Es werden Schadensersatzforderungen wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts auf der Unternehmens-Webseite geltend gemacht.
Auslöser war ein Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20), das einem Betroffenen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugesprochen hatte. Bei Webfonts wie Google Fonts handelt es sich um frei verwendbare Schriftarten, die auf Webseiten eingebunden werden können. Dabei können die Fonts, je nach Einstellung, auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden. Entweder werden die Schriftarten bei jedem Aufruf einer Webseite von den Google Servern heruntergeladen (dies spart Speicherplatz auf dem eigenen Server der Webseite) oder die Fonts werden gleich lokal auf dem Server der Webseite eingebunden, um zu verhindern, dass bei jedem Aufruf der Webseite eine Verbindung zu Google hergestellt wird. Dabei wird unter Umständen die IP-Adresse des Besuchers der Webseite bei jedem Aufruf ohne dessen Einwilligung an Google weitergeleitet. IP-Adressen sind personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten, so dass die ausdrückliche Einwilligung des Besuchers erforderlich für eine Weiterleitung an Google ist.
Zunächst ist unabhängig von einem Anwaltsschreiben die eigene Webseite dringend dahingehend zu prüfen, ob Google Fonts verwendet werden. Sofern das der Fall ist, sollte unverzüglich auf die lokal gehostete Version von Google Fonts gewechselt werden. Hierzu sollte der Dienstleister, der den Internetauftritt erstellt hat, einbezogen werden.
Unternehmer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten die geforderte Summe nicht zahlen!
In den bundesweit massenhaften Abmahnungen wird bereits ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch gesehen, auch bestehen in vielen Fällen Zweifel, ob es überhaupt zu der behaupteten Rechtsverletzung zu Lasten der angeblich betroffenen Person kam. Vor dem Landgericht Baden-Baden wurde kürzlich nach einer Google-Fonts-Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt, die sich auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützte. Das Landgericht (Beschluss vom 11.10.2022, Az. 3 O 227/22) erließ nun in diesem Einzelfall eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Martin Ismael, in dessen Namen RA Kilian Lenart zuletzt zahlreiche Google-Fonts-Abmahnungen ausgesprochen hatte. Weitere Informationen und Hinweise gibt es unter anderem bei dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.