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Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim Online-Einkauf nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte.
Weitere Informationen zum Urteil finden Sie in der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 26.1.2022 unter
Quelle: DIHK, Berlin