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Seit dem 01.01.2025 gilt im b2b-Bereich die E-Rechnungspflicht. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen in der Lage sein müssen, zum Stichtag E-Rechnungen empfangen zu können. Für den Versand bestehen zum Teil Übergangsfristen. Die wichtigsten Fragen sollen hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – angesprochen werden.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung
Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten ab dem 1.1.2025 als sonstige Rechnung. Darunter fallen zum Beispiel
Als reiner Datensatz sind E-Rechnungen für das menschliche Auge nicht lesbar. Erst Visualisierungsprogramme von Software-Anbietern stellen die Datensätze in einer für Menschen erfassbaren Weise dar.
In diesem Zusammenhang ist auf sogenannte hybride Formate, insbesondere das ZUGFeRD-Format, hinzuweisen. ZUGFeRD beschreibt einen Dateistandard, der neben dem jeweiligen strukturierten Datensatz zusätzlich ein PDF generiert.
Bei hybriden Formaten gilt im Falle einer Abweichung zwischen elektronischer Information und dem für das menschliche Auge lesbaren Bildteil der Vorrang der strukturierten Daten. Im Rahmen der sogenannten GoBD (siehe sogleich) sind Betroffene daher gehalten, ihren steuerlichen Pflichten auf Grundlage der strukturierten Datensätze nachzukommen.
Wer ist von der Einführung betroffen?
Die E-Rechnungspflicht greift bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen zwischen Unternehmer/innen für deren Unternehmen (b2b), sofern beide Parteien im Inland ansässig sind.
Dabei ist zwischen Empfang und Versand einer E-Rechnung zu unterscheiden:
Wie wird eine E-Rechnung verschickt und empfangen?
E-Rechnungen können auf verschiedenen Wegen übermittelt werden. Der einfachste Weg ist das Versenden der Rechnung per E-Mail. Aber auch die Bereitstellung über eine sonstige Schnittstelle oder der Download über ein (Kunden-)Portal kommt in Betracht.
Eine Ausnahme stellt die Rechnungstellung an bestimmte Behörden dar. In diesem Verhältnis (b2g) sind Lieferanten und Dienstleister verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch in einem zugelassenen E-Rechnungsformat über eigens eingerichtete Schnittstellen einzureichen. Für Bundesbehörden in Deutschland sind dies die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) oder die Onlinezugangsgesetz-Rechnungseingangsplattform (OZG-RE). Informationen über die E-Rechnungspflicht gegenüber Landesbehörden in NRW erhalten Sie unter E-Rechnung in NRW | Vergabe.NRW.
Diese Pflichten bei der Rechnungsstellung gegenüber Behörden gelten großenteils unabhängig von den Neuregelungen im Verhältnis b2b.
Was ändert sich durch Einführung der E-Rechnung in der Buchführung?
Die E-Rechnungspflicht betrifft Fragen der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Bei den GoBD handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die vom Bundesfinanzministerium am 11.3.2024 (als Neufassung) veröffentlicht wurde.
Nach den GoBD sind beim Rechnungsaustausch die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, der zeitgerechten Buchung, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (gemäß gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) und der Unveränderbarkeit einzuhalten.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob Unternehmer/innen E-Rechnungen senden und empfangen oder, sofern z.B. Ausnahmevorschriften gelten (siehe oben), noch sonstige Rechnungen verwenden. Die Einführung der E-Rechnung sollte den Betroffenen aber als Anlass dienen, ihre Buchführung auf GoBD-Konformität zu überprüfen. Zu den wesentlichen Schritten gehört hier neben der Auswahl geeigneter Software vor allem ein revisionssicherer Archivierungsprozess und eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation.
Einzelfragen und weitere Hinweise