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Das Europäische Parlament hat am 14. November beschlossen, die Umsetzung der EUDR um ein Jahr zu verschieben, sodass Bestimmungen voraussichtlich am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten. Die Entscheidung des EU-Parlaments muss nun in den Trilog-Verhandlungen und den nachfolgenden Abstimmungen in Rat und Parlament bestätigt werden.
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte, EU-Verordnung 2023/1115, auch bekannt als EU-Deforestation Regulation (EUDR), ist eine bedeutende gesetzliche Maßnahme der Europäischen Union zur Reduzierung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung. Diese Verordnung legt strenge Anforderungen an Unternehmen fest, um sicherzustellen, dass ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind.
Die EUDR ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft und wird nach einer Übergangszeit von 18 Monaten am 30. Dezember 2024 für Unternehmen gültig sein. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Vorschriften für große und mittlere Unternehmen, während kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2025 betroffen sein werden.
Das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und der Export relevanter Rohstoffe und Produkte in die EU bzw. aus der EU sind künftig nur noch zulässig, wenn sie
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die betroffenen Rohstoffe nicht von Flächen stammen dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Im Falle von Holz und Holzerzeugnissen bedeutet es, dass das Holz nach dem 31. Dezember 2020 ohne Schädigung des Waldes entnommen wurde.
Unter die EUDR-Verordnung fallen gemäß Anhang I folgende Produktgruppen:
Die Europäische Union behält sich vor, die Liste der betroffenen Produkte in Zukunft auf der Grundlage einer Folgenabschätzung auszuweiten.
Die Verordnung sieht umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, einschließlich der Berichterstattung und Aufzeichnungspflichten, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen sie die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese beinhaltet die Sammlung von Informationen zur Herkunft jeder Lieferung und die Durchführung einer Risikobewertung. Bei festgestelltem Risiko sind Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich. Nur bei vernachlässigbarem Risiko dürfen die Waren in der EU in Verkehr gebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme an einer vereinfachten Sorgfaltspflicht für Erzeugnisse aus Ländern mit einem geringen Risiko. Die Einstufung als Länder mit geringem Risiko erfolgt durch die EU-Kommission.
Wenn festgestellt wird, dass die relevanten Produkte den Vorschriften entsprechen, müssen Unternehmen vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder dem Export eine Sorgfaltserklärung elektronisch an das EU-Informationssystem übermitteln.
KMU-Händler sind zur Sammlung und Dokumentation von Informationen über Käufer und Verkäufer verpflichtet wenn sie betroffene Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bietet weitere allgemeine Informationen zur EUDR, sowie eine Liste der FAQ's der EU-Kommission zur EUDR.
Quelle: BLE