Umsatzsteuer

Umsatzsteuersätze in der Europäischen Union

Das Bundesministerium der Finanzen bietet einige Merkblätter zum Thema Umsatzsteuer an. 

Bestätigungsverfahren: Onlineservice zur USt.-Identnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Die Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ist auf der Seite des BZSt möglich. 

Der Antrag auf die Erteilung oder erneute Zusendung einer bereits erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist mit dem Formular "Vergabe einer USt-ID" möglich. 


Weiterführende Informationen und Merkblätter zur Umsatzsteuer in der EU und zur Umsatzsteuer bei Ausfuhren in Drittländer sind unter Recht und Steuern (dort im Downloadbereich) abrufbar.