a) Kündigung durch den Auszubildenden
1. während der Probezeit
2. bei Aufgabe der Berufsausbildung
3. bei Vorlage eines wichtigen Grundes
- Während der Probezeit kann der Auszubildende fristlos, jedoch schriftlich kündigen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist eine Einwilligung der Eltern erforderlich.
- Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einer anderen Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Bei minderjährigen Auszubildenden ist eine Einwilligung der Eltern erforderlich.
- Der Auszubildenden kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Formalien, wie Schriftform, Angabe von Kündigungsgründen und vorherige Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen gilt das zuvor für die befristete Kündigung Gesagte. Die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen dürfen dem Auszubildenden nicht länger als 2 Wochen bekannt sein, andernfalls ist seine Kündigung unwirksam.
b) Kündigung durch den Ausbildenden
- während der vereinbarten Probezeit ( zwischen 1 und 4 Monaten) kann auch der Ausbildende ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen. die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- nach der Probezeit können Sie nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Auch hier müssen die Schriftformen und die Angabe der Kündigungsgründe beachtet werden. Im Kündigungsschreiben sind alle Kündigungsgründe mit Tatsachen belegt aufzuführen. Ein späteres Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig. Auch hier gilt, dass Ihnen die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen bekannt sein dürfen, dass die Kündigung bei Minderjährigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erklären und - soweit vorhanden - ein Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören ist.