Ansprechpartner
- Anna Steinberg
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Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten statistisch erfasst. Mit dem Wegfall der Zollformalitäten beim Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren im EU-Binnenmarkt entfiel auch die Erfassung der statistischen Daten über die Ausfuhranmeldung. Mit der Intrastat Meldung werden die statistischen Daten beim Statistischen Bundesamt erfasst.
Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt auf elektronischem Wege abgegeben werden. Destatis bietet eine Übersicht der Meldeformen an. Die Meldung muss bis zum zehnten Arbeitstags nach Ablauf des Berichtszeitraums (Kalendermonat) eingehen.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 800.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Auch der Wert von unentgeltlichen Waren fließt in diese Grenzen ein. Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die EU bietet weitere Informationen zum innergemeinschaftlichen Handel an, inklusive eine Auflistung der Schwellenwerte in allen EU Ländern.
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften müssen vierteljährlich an die eigene Finanzverwaltung gemeldet werden.
Meldepflichtig sind Unternehmen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben.
Die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung (ZM) ist unabhängig von einer etwaigen Wertgrenze obligatorisch und besitzt den Charakter einer Steuererklärung. Sie ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg (nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV) zu übermitteln. Die Frist für die Abgabe der ZM endet 25 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums. Der Meldezeitraum ist abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen und kann sich auf den Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr.
Weiterführende Informationen zur Zusammenfassenden Meldung können Sie auf der Seite des BZSt aufrufen.