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Ein Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte, welches am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, sorgt für besseren Schutz für Verbraucher aber auch für mehr Sicherheit für Unternehmen, wenn es um das Bezahlen mit Daten geht.
Das neue digitale Vertragsrecht gilt für Verbraucherverträge, d.h. für Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher und bezieht sich auf die Bereitstellung digitaler Inhalte. Damit ist der Anwendungsbereich weit gefasst und beinhaltet beispielsweise das Streaming oder Downloaden von Online-Videos, Filmen, E-Books, Spielen oder Musik oder aber die Bereitstellung über DVDs oder USB-Sticks.
Mit der Neuregelung muss der Anbieter die Hauptleistungspflichten klar benennen. Er muss beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird und auch zu welchem Zweck er die Daten nutzen wird.
Verbraucher erhalten künftig umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt. Zum Beispiel hat der Verbraucher im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung, also auf Beseitigung des Mangels etwa durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Für den Anbieter ist das neue Kündigungsrecht vorteilhaft. Dieser kann den Vertrag kündigen, wenn Verbraucher ihre datenschutzrechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten widerrufen oder einer weiteren Verarbeitung widersprechen. Voraussetzung für das Kündigungsrecht ist, dass dem Anbieter die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Vom Unternehmen sind Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdate – bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Der Zeitraum der Updatepflicht soll so lange andauern, wie ein Verbraucher es vernünftigerweise erwarten würde.
Den Entwurf des Gesetzestextes finden Sie hier unter : https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927653.pdf