Umgang mit Fehlzeiten
Umgang mit Fehlzeiten während des Ausbildungsverhältnisses
Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung beruflicher Handlungsfähigkeit im jeweiligen Ausbildungsberuf. Fehlzeiten von Auszubildenden gefährden die Erreichung dieses Zieles. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung im Betrieb und der Berufsschule ferngeblieben sind. Die Berufskollegs kooperieren in dieser Angelegenheit eng mit den Ausbildungsbetrieben und der IHK und tauschen sich regelmäßig über die Fehlzeiten der Schüler aus.
Bei hohen Fehlzeiten eines Auszubildenden sollte der Ausbildungsbetrieb umgehend handeln. Die Ausbildungsberatung unterstützt Sie gerne bei der Einschätzung der Situation und bei der Findung von adäquaten Lösungsmöglichkeiten. Je nach Grund der Fehlzeiten können dies pädagogische Maßnahmen, rechtliche Mittel, Unterstützungsmaßnahmen oder auch Verlängerung von Ausbildungszeiten sein. Die Verlängerung der Ausbildungszeit bietet sich insbesondere dann an, wenn verpasste Ausbildungsinhalte nachgeholt werden müssen.
Hohe Fehlzeiten während der Ausbildung gefährden schlussendlich die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei der Prüfungszulassung gelten nachfolgende Hinweise:
Rechtliche Grundlage zur Prüfungszulassung
Die zurückgelegte Ausbildungszeit ist eine der in § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgesetzten Voraussetzungen, zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Das Durchlaufen der Ausbildungszeit darf nicht nur kalendarisch erfolgen, sondern der Auszubildende muss auch tatsächlich anwesend gewesen sein.
Die zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß § 13 Abs. 1 der “Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen”. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Berechnung und Prozess zur Prüfungszulassung
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) unter 10%:
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg bis zu einer Abwesenheit von 10% von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Als Abwesenheit gelten entschuldigte als auch unentschuldigte Fehltage, Urlaub zählt nicht dazu. Die Berechnung der Abwesenheit erfolgt auf Basis von 220 Arbeitstagen jährlich. Angebrochene Kalenderjahre müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung anteilig berechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Prüfung noch keine Zulassung zur Prüfung ist. Das bedeutet: Auszubildende führen ihre Ausbildung einschließlich Berufsschulbesuch fort. Die Fehlzeiten eines Auszubildenden nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung müssen der IHK umgehend mitgeteilt werden. Die Rückmeldung über die Zulassung zur Prüfung erhalten Sie ca. vier Wochen vor dem Prüfungstermin von uns schriftlich.
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) über 10%:
Wird die Abwesenheitsgrenze ab 10% über die zurückgelegte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt, unabhängig von den Gründen des Fehlens, grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Auf der Anmeldung zur Abschlussprüfung müssen Sie uns angeben, ob die Ausbildungsinhalte trotz der Fehlzeiten vermittelt wurden. Sollten Sie dieses nicht bestätigen können, benötigt die IHK Bonn/Rhein-Sieg folgende Unterlagen mit der Anmeldung zur Prüfung:
- Aufstellung der Fehlzeiten während der Ausbildungszeit, aufgeteilt nach Fehlzeiten in Berufsschule und Betrieb
- Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule über den Ausbildungs- und Leistungsstand (Darstellung, welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplans/ Rahmenlehrplans aufgrund der Fehlzeiten nicht vermittelt wurden, bzw. Nachweis über nachgeholte Ausbildungsinhalte schulisch und betrieblich)
- Ggf. Stellungnahme des Auszubildenden zu den Fehlzeiten (inkl. der Nachweise über nachgeholte Ausbildungsinhalte, falls diese nicht im Ausbildungsbetrieb angeeignet wurden)
Wir weisen Sie darauf hin, dass ohne rechtzeitige Einreichung der Dokumente bis zum Anmeldeschluss keine Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. Dies hat zur Folge, dass der Auszubildende bei diesem Prüfungsdurchlauf nicht berücksichtigt und die Prüfung zum gewünschten Zeitpunkt nicht abgelegt werden kann.
Sollten die eingereichten Unterlagen gegen eine Zulassung sprechen, müssen die Ausbildungsnachweise auf Anfrage der IHK nachgereicht werden und der Prüfungsausschuss wird über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden.