Ansprechpartner
- Simon Kleuters
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Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gilt ab 2023 laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen folgendes:
„Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Für Lohnersatzleistungen ist ab dem Meldejahr 2023 das Verfahren „ElsterKMV“ zu nutzen. Damit geht einher, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Id.-Nr.) des Leistungsempfängers anzugeben ist. Sie kann nicht mehr durch die eTIN ersetzt werden. Eine elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ohne die Id.-Nr. ist dann leider nicht mehr möglich. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu nutzen. Sofern bislang überhaupt keine Id.-Nr. vergeben worden ist, sind die Lohnsteuerbescheinigungen notfalls in Papierform zu übermitteln.“