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Whistleblowing-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht – Umsetzungsfrist 2 Jahre
Am 26. November 2019 wurde die Whistleblower-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 16. Dezember 2019 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen.
Im Kern geht es darum, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern verpflichtet werden, ein Meldesystem mit mehreren Meldewegen bereitzustellen. Hinweisgeber sollen ein Wahlrecht haben, ob sie den Hinweis erst an das Unternehmen geben wollen oder unmittelbar an eine Behörde. Es gibt jedenfalls keine Pflicht für Hinweisgeber, erst unternehmensintern Lösungen zu suchen. Die Mitgliedstaaten sollen aber dazu ermutigen, Missstände zunächst intern zu melden, wenn der Verstoß innerhalb des Unternehmens wirksam angegangen werden kann und keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind. Auf Meldungen hin muss dem Hinweisgeber innerhalb von einer Frist von drei Monaten eine Rückmeldung gegeben werden; Behörden haben für die Rückmeldung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate Zeit – warum Unternehmen und Behörden hier unterschiedlich behandelt werden, erschließt sich nicht. In der Richtlinie ist eine lange Liste aufgeführt, welche Maßnahmen als unzulässige Vergeltungsmaßnahmen anzusehen sind. Dazu gehört u. a. auch die Nichtverlängerung von befristeten Verträgen – bisher gab es richtigerweise nicht einmal eine Begründungspflicht, wenn ein befristeter Vertrag nicht verlängert wurde.
Der Text der Richtlinie ist rechts im Download zu finden.
Quelle: DIHK, Berlin