Ansprechpartner
- Dr. Christina Schenk
- 0228 2284-206
- 0228 2284-222
- schenk@bonn.ihk.de
- in Adressbuch übernehmen
Das Kabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Änderungen der Preisangabenrichtlinie aus der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union in nationales Recht am 03.11.2021 beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen hier im Überblick:
Im Rahmen der Novellierung erfolgen neue Vorgaben bei Preisermäßigungen. Künftig ist bei jeder Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der vergangenen 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Erleichtert werden soll der Abverkauf leicht verderblicher Lebensmittel. Die Preisangabe sowie Preisermäßigungen für diese Waren werden vereinfacht. So soll insbesondere der Lebensmittelverschwendung entgegengewirkt werden.
Die Angabe des Grundpreises muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. Wie bisher muss der Gesamtpreis, d.h. der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, angegeben werden. Gesamtpreis und Grundpreis müssen auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein. Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten, müssen künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.
Mit der Novellierung wird der Begriff der „Selbstabfüllung“ in die Preisangabenverordnung eingeführt sowie eine Regelung zur Mengenangabe bei zur Selbstabfüllung durch die Verbraucherinnen und Verbraucher angebotener flüssiger loser Ware getroffen. Ergänzend wird zum punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an einem Ladepunkt eine Neuregelung zur Angabe des Arbeitspreises für Elektrizität durch den Anbieter des Ladestroms aufgenommen, die um die Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes ergänzt wurde.
Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.