Aufstiegs-BAföG

Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) –  aus Meister-BaföG wird Aufstiegs-BaföG


Was ist das AFBG?
Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung – etwa zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher – altersunabhängig finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Wer hat Anspruch auf Förderung?
Förderfähig sind Personen, die sich zu Meistern, Fachwirten, Fachkaufleuten oder Betriebswirten weiterqualifizieren wollen. Voraussetzung ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen erfüllt werden können. Mit der Novellierung des Gesetzes haben auch Personen ohne Erstausbildungsabschluss und Bachelorabsolventen Anspruch. Grundsätzlich kann nur eine Weiterbildungsmaßnahme gefördert werden.

Welche Lehrgänge werden gefördert?
Förderungsfähige Voll- und Teilzeitlehrgänge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtseinheiten umfassen.

  • Die Förderungshöchstdauer beträgt 36 Monate bei Vollzeit- und 48 Monate bei Teilzeitlehrgängen.

  • Bei Vollzeitveranstaltungen sind wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden vorgeschrieben.

  • Bei Teilzeitlehrgängen müssen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden absolviert werden.

Wie gestaltet sich die Förderung?
Bei den förderfähigen Weiterbildungsmaßnahmen in Voll- und Teilzeitform werden Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 € erstattet. Das Darlehen setzt sich hierbei aus einem kostenfreien Zuschuss in Höhe von 50 % und einem zinsgünstigen Darlehen über 50 % zusammen. Nach bestandener Prüfung werden noch einmal 50 % der Darlehenssumme erlassen. Bei Vollzeitveranstaltungen wird ein Unterhaltsbeitrag in Abhängigkeit von der jeweiligen Vermögens- und Einkommenssituation gezahlt. Weitere Förderungshöchstsätze und -maßnahmen auf Anfrage.

Wo kann die Förderung beantragt werden?
Jeder Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen muss seinen Antrag bei der Bezirksregierung Köln / Dezernat 49 / Ausbildungsförderung /50606 Köln, stellen.
Die notwendigen Antragsformulare können über die Internetseite www.bafoeg-online.nrw.de angefordert werden.

Auf dieser Seite besteht seit dem 01.08.2016 die Möglichkeit, sowohl BAföG- wie auch Aufstiegs-BAföG-Anträge online zu stellen. Alle BAföG- und AFBG-Formblätter sind in der aktuellen Fassung als elektronische Formulare hinterlegt und mit einer Plausibilitätsprüfung versehen. Um die Sachbearbeitung anzustoßen, muss der ausgedruckte und unterschriebene Papierantrag hinterhergeschickt werden.

Wie wird das Darlehen beantragt?
Sobald der Antrag bewilligt und die Darlehenssumme festgelegt worden sind, erhält jeder Förderungsberechtigte automatisch den Entwurf eines Darlehenvertrages von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bonn zugestellt.

Wie zahlt man das Darlehen zurück?
Das Darlehen ist während der Fortbildung und der anschließenden zweijährigen Karenzzeit - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Anschließend wird es zu günstigen Konditionen zurückgezahlt. Die Mindestrate beläuft sich derzeit auf mindestens 128,00 € monatlich. Bei Fragen rund um das AFBG helfen wir Ihnen gerne weiter.