Gutscheine

Was Unternehmen bei Ausgabe und Einlösung beachten müssen

Ob als Geschenk oder Marketinginstrument – Gutscheine haben den Ruf, unkompliziert zu sein. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten. 

Bei Gutscheinen als Geschenk scheiden sich die Geister: Die einen schätzen, dass sie bei der Einlösung flexibel bleiben. Die anderen finden eine solche Gabe ideenlos und unpersönlich. Dennoch ist die Nachfrage nach Gutscheinen im Handel und bei zahlreichen Dienstleistenden groß. Und auch die Unternehmen haben sie als Marketinginstrument für sich entdeckt. Sie sollten dabei wissen, welche rechtlichen Vorgaben gelten und beachtet werden müssen.

Welche Arten von Gutscheinen gibt es?

Eine gesetzliche Definition von Gutscheinen gibt es nicht. Allerdings haben sich in der Praxis verschiedene Typen entwickelt. Diese hängen davon ab, welchen Nutzen der Gutscheininhaber daraus ziehen kann. Bei einem Wertgutschein zahlt der Käufer oder die Käuferin einen festgelegten oder individuell vereinbarten Preis. Die Gutscheine sind dann beim ausgebenden Unternehmen für eine beliebige Ware oder Dienstleistung einlösbar. Anders ist es bei einem Leistungs- oder Produktgutschein, der nur für einen bestimmten Artikel oder eine bestimmte Dienstleistung genutzt werden kann. 

Für Marketingzwecke eignen sich sogenannte Anlassgutscheine, die nicht von Kunden gekauft, sondern von Unternehmen herausgegeben werden. Dabei können Händlerinnen und Dienstleister die zur Wahl stehenden Produkte oder Leistungen nach ihren Vorstellungen einschränken. Als Anlass bieten sich zum Beispiel der Valentinstag, Muttertag, die Neueröffnung oder auch ein Jubiläum an. 

Gibt der Handel Rabattgutscheine aus, erhalten Kundinnen und Kunden den dabei festgelegten Preisnachlass. Bei limitierten Gutscheinen begrenzt das ausgebende Unternehmen entweder die zur Verfügung stehende Anzahl oder den Ausgabezeitraum. 

Wie muss der Gutschein ausgestellt werden?

Ein Gutschein sollte unbedingt schriftlich ausgefertigt werden. Der Wert sollte zudem gut erkennbar sein. Sinnvoll ist außerdem eine Angabe, die deutlich herausstellt, um welche Art von Gutschein es sich handelt. Ebenso wichtig ist das Ausstellungsdatum, da es über die Laufzeit bestimmt. Schließlich muss auch das ausstellende Unternehmen erkennbar sein.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Wie lange ein Gutschein gültig ist, hängt davon ab, um welche Gutscheinart es sich handelt. Wertgutscheine sowie Leistungs- und Produktgutscheine werden rechtlich in aller Regel als Inhaberpapier eingeordnet. Sie unterliegen der sogenannten Regelverjährung des BGB und sind damit drei Jahre gültig. Die Frist beginnt mit dem Ende des Ausstellungsjahres zu laufen. Allerdings kann das Unternehmen einen Gutschein auch befristen. Wann dies zulässig ist, ist stark einzelfallabhängig.

Bei Anlass- oder Rabattgutscheinen sowie bei limitierten Gutscheinen kann ein Händler oder eine Dienstleisterin die Laufzeit frei bestimmen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gutscheinbesitzer in einem solchen Fall den Gutschein nicht gekauft, sondern vom Unternehmen kostenfrei erhalten hat. Grundsätzlich gilt bei diesen Gutscheinarten wie auch bei den übrigen Typen: Ist die Frist des Gutscheins abgelaufen, ist er für seine Inhaberin oder seinen Inhaber wertlos. Das ausgebende Unternehmen muss ihn dann nicht mehr einlösen.

Sind Gutscheine personengebunden?

Ist ein Gutschein auf einen Namen ausgestellt, ist er dennoch in aller Regel nicht personengebunden. Die Namensangabe hat im Sinne der Rechtsprechung lediglich deklaratorischen Charakter. So dient sie oft nur dazu, ein entsprechendes Geschenk persönlicher zu gestalten. Wer den Gutschein schließlich einlöst, ist davon vollkommen unabhängig. Die Beschenkten können ihn weitergeben oder sogar verkaufen. Das ausgebende Unternehmen muss die Ware oder Dienstleistung daher auch einer dritten Person gegenüber erbringen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn dies im Gutschein ausdrücklich festgehalten wurde. Ein Grund dafür kann sich aus bestimmten Bedingungen ergeben. Dies können bei einem Erlebnis-Gutschein zum Beispiel gesundheitliche Mindestanforderungen sein. Auch vertragliche Vereinbarungen zwischen der Käuferin und dem Händler oder Dienstleister sind denkbar.

Besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwerts?

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Gutscheins hat keinen Anspruch darauf, dessen Gegenwert in bar ausgezahlt zu bekommen. Er ist ausschließlich gegen eine Ware oder Dienstleistung einlösbar. Bei einem Wertgutschein gilt außerdem: Wird dieser nur teilweise eingelöst, erhält der Gutscheininhaber einen neuen Gutschein über den Restwert. Eine Barzahlung kann nicht verlangt werden. Lässt ein Unternehmen sich auf eine Auszahlung ein, handelt es dabei aus Kulanz. 

Anders liegt der Fall, wenn die Aussteller des Gutscheins innerhalb des Gültigkeitszeitraums die darin bezeichnete Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern oder erbringen können. Ist zum Beispiel ein Markenartikel nicht mehr verfügbar oder wird eine bestimmte Leistung nicht mehr angeboten, kann der Gutscheinbesitzer den Gegenwert in bar verlangen. 

Was ist, wenn die Ware oder Dienstleistung teurer wird?

Je nachdem, welche Zeit zwischen dem Kauf eines Gutscheins und dessen Einlösung vergeht, können sich die Preise beim ausgebenden Unternehmen ändern. Ob sie dann eine Zuzahlung vom Gutscheininhaber verlangen können, hängt vom Inhalt des Produkt- oder Leistungsgutscheins ab. Ist dieser zum Beispiel für eine „Massage im Wert von 90 Euro“ ausgestellt und alle Massagen liegen inzwischen preislich darüber, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Zuzahlung verlangen. Beinhaltet der Gutschein jedoch z.B. eine „Hot-Stone-Massage“ und enthält keine Preisangabe, muss er ohne Aufpreis eingelöst werden. 

Was passiert bei Insolvenz mit einem Gutschein?

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, können die von ihm ausgegebenen Gutscheine ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingelöst werden. Auch ein Umtausch in den Geldwert ist ausgeschlossen. Die Ansprüche aus dem Gutschein können Inhaberinnen und Inhaber jedoch beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. In der Praxis zieht sich ein solches Verfahren allerdings über einen langen Zeitraum. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Gutscheinbesitzer tatsächlich einen Anteil aus der Insolvenzmasse erhalten. 

Von Martina Schäfer, FINIS Kommunikation, Berlin