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Im Dezember 2024 tritt die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft. Für Hersteller und Online-Händler bedeutet das, ihre Informationen rund um die angebotenen Produkte entsprechend anzupassen. Auch Angaben auf Online-Marktplätzen müssen ergänzt werden.
„Sicher ist sicher“ – so wünscht es sich bereits der Volksmund. Doch auch wenn es hundertprozentige Sicherheit im Leben kaum geben kann, sorgen zahlreiche Vorschriften dafür, dass möglichst viele Risiken ausgeschlossen werden können. Dazu zählt auch die EU-Verordnung 2023/988 mit neuen Vorschriften zur Produktsicherheit. Diese wurde im Mai 2023 veröffentlicht. Verbindlich gelten die neuen Vorschriften ab dem 13. Dezember 2024 für alle Hersteller und Händlerinnen in den EU-Mitgliedstaaten. Dazu zählt auch der Online-Handel.
Die Produktsicherheitsverordnung umfasst alle Produkte, die Hersteller und Händler vertreiben und auf den Markt bringen, soweit sie sich an Verbraucher richten. Ausnahmen können bestehen, wenn andere spezifische Sicherheitsbestimmungen gelten. Dies gilt ebenso für gesondert geregelte Produktgruppen wie zum Beispiel Arzneimittel.
Grundsätzlich betrifft die Produktsicherheitsverordnung auch den Vertrieb von reparierten, wiederaufbereiteten und recycelten Artikeln. Als Ausnahmen werden in der Verordnung nur solche Gegenstände benannt, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen.
Dazu zählen solche, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf verkauft werden. Außerdem sind Antiquitäten und Sammlerstücke von historischer Bedeutung von den neuen Vorschriften zur Produktsicherheit ausgenommen. Allerdings sind beide Kategorien noch einmal konkret definiert. So soll verhindert werden, dass andere Artikel absichtlich oder unbewusst falsch in dieses Produktfeld eingruppiert werden.
Herstellerinnen und Hersteller sind verpflichtet, eine interne Risikoanalyse für jedes Produkt durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Diese müssen sie zehn Jahre für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten. Neben allgemeinen Angaben zum Hersteller, den beteiligten Betriebsstandorten und der Produktbeschreibung gehören Ausführungen über die Eigenschaften in die technischen Unterlagen, die für die Sicherheitsbewertung relevant sind.
Dazu zählen Informationen über mögliche Wechselwirkungen mit anderen Produkten, Merkmale in Bezug auf die Cybersicherheit und adaptive Funktionen. Auch Aspekte, die einzelne Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen, sind anzugeben. Könnten Nutzer einen Artikel anders verwenden, als es seiner Bestimmung entsprechen würde, ist ein bildlicher Hinweis beizufügen.
Der stationäre Handel bleibt zwar von den Pflichten aus der neuen Produktsicherheitsverordnung nicht verschont. Besondere Relevanz entfaltet diese aber für Online-Händlerinnen und -Händler. Konkret handelt es sich dabei um die Angaben, die diese bei ihren Verkaufsangeboten bereitstellen müssen. Dies umfasst die Information über den Hersteller mit Namen und Handelsnamen oder -marke sowie der Postanschrift und der E-Mail-Adresse.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, ist sein verantwortlicher Vertreter in der EU mit den entsprechenden Daten zu benennen. Außerdem muss der Online-Handel Ausführungen zur Identifikation seiner Artikel zur Verfügung stellen wie zum Beispiel die Produktabbildung. Auch mögliche Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen sind anzugeben.
Alle notwendigen Angaben müssen Online-Händler den Verbraucherinnen und Verbrauchern eindeutig und gut sichtbar anzeigen. Das bedeutet, dass die Daten im Shop selbst zu hinterlegen sind. Eine Verlinkung auf eine externe Seite erfüllt die Anforderungen dagegen nicht. Dass Händler dadurch das Risiko eingehen, Kundinnen und Kunden zu einem möglichen günstigeren Einkauf beim Hersteller zu verleiten, entbindet sie nicht von den verpflichtenden Informationen.
Wichtig zu beachten ist außerdem, dass Händlerinnen und Händler auch von Herstellerpflichten betroffen sein können. Dies gilt dann, wenn sie Artikel unter eigenem Namen oder einer eigenen Handelsmarke vertreiben. Auch wesentliche Veränderungen, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken, führen dazu, dass ein Händler entsprechend der Vorschriften zum Hersteller wird.
Online-Marktplätze wie Amazon, Ebay, Otto und weitere sind ebenfalls von den Vorgaben der neuen Produktsicherheitsverordnung betroffen. Online-Händlerinnen und -Händler, die ihre Produkte auf diesem Weg verkaufen, haben vielfach bereits Informationen der Plattformen erhalten. Demnach müssen sie die relevanten Angaben auf den jeweiligen Produktseiten hinterlegen.
Angebote, die bis zum Stichtag am 13. Dezember 2024 die nötigen Daten nicht bereitstellen, werden entsprechend vom Marktplatz entfernt. Betroffene Händler sollten die Details daher frühzeitig eingeben, damit die fristgerechte Überprüfung durch die Plattform sichergestellt und das Risiko einer Deaktivierung des eigenen Angebots ausgeschlossen ist.
Neben den neuen Vorschriften aus der Produktsicherheitsverordnung haben Hersteller und Händler zahlreiche weitere Kennzeichnungspflichten zu beachten. Dazu gehören vor allem auch solche rund um Marken, Unternehmenskennzeichen oder Herkunftsangaben mit regionalem Bezug oder der Angabe „Made in Germany“.
Dabei gilt, dass für die Nutzung dieser Merkmale strenge Regelungen gelten. So müssen die damit verbundenen Eigenschaften den Tatsachen entsprechen und belegbar sein. Eine Verwechslungsgefahr oder falsche Schlüsse auf Seiten der Verbraucherinnen und Verbraucher sind dabei auszuschließen. Wer dies nicht berücksichtigt, kann entsprechend abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz belangt werden.
Von Martina Schäfer, FINIS Kommunikation