Was am Arbeitsplatz erlaubt ist

Handy, Internet, Musik, Rauchen und Bürohund

Handy, Internet, Bürohund - was ist am Arbeitsplatz erlaubt?Leicht lassen sich Mitarbeitende heute von der Arbeit ablenken. Nicht nur Handy, Internet und Musik werden da schnell zur großen Versuchung. Hier können Arbeitgeber jedoch gegensteuern. Regelungen in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen schaffen dafür den Rahmen.

Ob am Schreibtisch, an der Werkbank oder in der Produktion – ein Arbeitstag kann durchaus lang werden. Manche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können daher nicht widerstehen und richten es sich an ihrem Arbeitsplatz häuslich ein. Andere nutzen die Zeit, um private Dinge zu erledigen oder Kontakte zu pflegen. Nicht jedes Unternehmen schätzt diese Form von Eigeninitiative in seiner Belegschaft. Auch Kollegen zeigen sich mitunter genervt. Immerhin ist Ablenkung von den eigentlichen Aufgaben damit vorprogrammiert. Doch welche Annehmlichkeiten sind bei der Arbeit überhaupt erlaubt?

Arbeitgeber bestimmt die Regeln

Grundsätzlich gilt am Arbeitsplatz: Nicht alles, was Mitarbeitenden gefällt, ist tatsächlich zulässig. Denn das in §106 GewO verankerte Direktionsrecht gibt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit, die Bedingungen im Unternehmen vorzugeben. Dabei müssen sie ihr Recht allerdings „nach billigem Ermessen“ ausüben. Das heißt: Sie müssen die Interessen der Belegschaft im Blick behalten. Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts müssen sich Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen außerdem an rechtliche Rahmenbedingungen halten: Grundlegendes zur Arbeitszeit regelt etwa § 2 ArbZG, der die Arbeitszeit als Zeitraum bestimmt, in dem Beschäftigte Aufgaben für ein Unternehmen ausführen. 

Festlegen lassen sich die Vorgaben der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auch in den jeweiligen Arbeitsverträgen, soweit diese nicht mit höherrangigen Regeln in Widerspruch stehen. Zu diesen gehören, neben Gesetzen wie dem ArbZG, etwa auch Betriebsvereinbarungen. Ausgehandelt werden diese zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Regeln unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort gelten. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Homeoffice oder Außendienst arbeiten, müssen diese beachten. Anderenfalls droht ihnen genauso die Abmahnung oder Kündigung wie ihren Kollegen vor Ort im Büro oder in der Werkstatt.

Private Handy- und Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Smartphone ist mittlerweile für die meisten Menschen zum ständigen Begleiter geworden. Da ist die Versuchung groß, auch am Arbeitsplatz schnell private Nachrichten oder die Social-Media-Kanäle zu sichten. Auch ein kurzes Telefonat zur Absprache für das Privatvergnügen am Abend wird schnell nebenbei erledigt. Zulässig ist das ohne Erlaubnis des Arbeitgebers allerdings nicht. Dies gilt sowohl für ein Diensthandy wie auch für das private Mobiltelefon. Stattdessen kann ein Unternehmen die Handynutzung sogar vollständig verbieten. Immerhin sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Notfällen in der Regel über Festnetz am Arbeitsplatz erreichbar. 

Genau wie die Nutzung des Handys kann der Arbeitgeber das private Surfen im Internet verbieten. Das Gleiche gilt auch für Downloads aller Art für Privatzwecke. Ebenso ist das Lesen und Schreiben im privaten E-Mail-Account ohne Erlaubnis unzulässig. Sollten Mitarbeitende ein solches Verbot missachten und gelangt durch ihre Aktivitäten im Internet Schadsoftware auf die Rechner des Unternehmens, sind sie sogar schadensersatzpflichtig.

Musik hören bei der Arbeit

Bei Musik am Arbeitsplatz gehen die Meinungen häufig auseinander. Die einen werden dadurch erst produktiv, während andere sich an der Beschallung stören. So fällt es Unternehmen oft schwer, das richtige Maß für eigene Regelungen zu finden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein generelles Musikverbot nicht möglich. Anders sieht dies jedoch dort aus, wo die Geräuschkulisse Kunden oder Kollegen stört. Auch wenn die Musik Risiken oder Gefahren bei der Arbeit mit sich bringt, ist ein Verbot zulässig. Dies kann zum Beispiel bei der Tätigkeit an Maschinen oder beim Führen von Fahrzeugen der Fall sein.

Wo Musik bei der Arbeit ein bloßer Störfaktor aufgrund des unterschiedlichen Musikgeschmacks der Belegschaft ist, lässt sich ein Verbot mitunter durch Kompromisse vermeiden. So können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Kopfhörer zurückgreifen. Dabei sollten Arbeitgeber allerdings im Blick behalten, ob sie alle ihnen zugewiesenen Aufgaben weiterhin erledigen können. Außerdem sollten Unternehmen beachten, dass Rundfunkgebühr fällig wird, wenn Radios am Arbeitsplatz genutzt werden. Bei öffentlich zugänglich Räumen kommen GEMA-Gebühren hinzu.

Rauchen während der Arbeitszeit

Das Thema Rauchen am Arbeitsplatz bietet regelmäßig Konfliktpotenzial. Entsprechend müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl die Bedürfnisse der Rauchenden als auch die Interessen der Nichtrauchenden beachten. Dies gilt umso mehr, als der Nichtraucherschutz gesetzlich geregelt ist. Daher muss ein Unternehmen festlegen, ob, wann und wo geraucht werden darf. Dies kann in gesonderten Raucherräumen oder auch außerhalb der Betriebsgebäude geschehen. Wichtig zu wissen ist dabei auch: Einen Anspruch auf Raucherpausen haben Raucherinnen und Raucher nicht. Gesetzlich geregelt ist in § 4 ArbZG lediglich, dass Arbeitnehmer nach sechs Stunden Anspruch auf 30 Minuten Pause haben. Nach neun Stunden Arbeit stehen ihnen 45 Minuten Pause zu.

Grundsätzlich zählt eine Raucherpause nicht zur Arbeitszeit. Will ein Arbeitgeber es anders handhaben, kann er dies in einer Betriebsvereinbarung regeln. Anderenfalls handelt es dabei um reine Kulanz. Entscheidend bei der Regelung ist die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden. Immerhin können sich Nichtrauchende benachteiligt sehen, wenn sie fleißig arbeiten, während ihre Kolleginnen und Kollegen in dieser Zeit ihre Raucherpause einlegen. Verhindern lässt sich dies durch Ausstempeln während der Pausenzeiten. 

Der Hund im Büro

Ein weiteres Diskussionsthema in vielen Unternehmen ist inzwischen auch der Bürohund. Denn immer mehr Arbeitnehmende wollen ihren vierbeinigen Liebling mit zur Arbeit bringen. Die Zustimmung des Arbeitgebers können sie dabei allerdings nicht verlangen. Eine Ausnahme besteht nur bei Assistenzhunden wie zum Beispiel Blindenhunden, die Mitarbeitende zur Bewältigung ihres Alltags benötigen. Ansonsten gilt es auch hier, die Interessen aller Beschäftigten – oder zumindest die aus dem direkten Arbeitsumfeld – abzuwägen. So kann die Angst vor Hunden oder eine Hundehaarallergie schnell das Betriebsklima empfindlich stören.

Voraussetzung für die Zustimmung zum Bürohund sollte in jedem Fall sein, dass dieser die Arbeitsleistung seines Herrchens oder Frauchens nicht negativ beeinflusst. Auch eine Regelung zu möglichen Gassipausen gilt es zu finden. Bei ihrer Entscheidung sollten Unternehmen außerdem berücksichtigen, dass sie mit ihrer Erlaubnis für einen Arbeitnehmer mögliche Ansprüche bei Kolleginnen und Kollegen wecken. Immerhin können diese sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und ebenfalls ein „Ja“ zum Hund einfordern.

Von Martina Schäfer, FINIS Kommunikation