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Wer eine Ausbildung macht, lernt auf zwei Arten: Einmal beim „training on the job“ im Ausbildungsbetrieb, was so viel heißt wie am praktischen Beispiel lernen. Lernort Nummer zwei ist die Berufsschule. An ein bis zwei Tagen (in der Regel zwölf Stunden pro Woche) oder im Blockunterricht (zwölf Wochen pro Jahr) wird hier gebüffelt.
Schulpflichtig sind in Nordrhein-Westfalen alle Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW). Dies gilt dann für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW).
Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige tatsächlich auch nicht zur Berufsschule geht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (§ 14 Abs. 1 BBiG).
Gemäß § 46 Absatz 5 SchulG NRW hat der Ausbildungsbetrieb den Anspruch, dass seine Auszubildenden das zum Betrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen können, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist.
Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes kann ein Auszubildender auch eine andere Berufsschule, an der eine entsprechende Fachklasse besteht, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen.
Übersicht über die Berufskollegs
Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der Auszubildende beim Berufskolleg (§ 41 Absatz 2 SchulG) angemeldet werden. Dies ist in der Regel auch online möglich.
Hinweis für Ausbildungsbetriebe: Zur Anmeldung des Auszubildenden geben Sie den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Auszubildenden ein und vervollständigen, falls der Jugendliche noch nicht registriert ist, die Angaben. Im Anschluss werden der Ausbildungsberuf sowie die Berufsschule ausgewählt und die Anzeige online abgeschickt. Ihr Auszubildender findet danach alle vom Betrieb eingegebenen Daten bereits vor und muss diese lediglich ergänzen bzw. bestätigen.
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen - dies gilt auch für Distanzunterricht (Online-Unterricht). Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die eigentlich kein Unterricht sind. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene Auszubildende vereinheitlicht. Auszubildende dürfen zukünftig nach der Berufsschule einmal in der Woche nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb, sofern die Berufsschulzeit fünf Schulstunden (Unterrichtsstunden | 45 Minuten) überschreitet. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig auch für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende freigestellt werden.
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegzeit) angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Ja. Es wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (§ 15 Absatz 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.
Wenn Sie das Gefühl haben, den Stoff der Berufsschule und auch praktische Aufgaben „mit links“ zu bewältigen, sollten Sie mit Ihren Berufsschullehrern und den Verantwortlichen in Ihrem Betrieb über eine mögliche Verkürzung Ihrer Ausbildungszeit sprechen.
Reserven sinnvoll nutzen und Chancen verbessern kann man durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen schon während der Ausbildung. Das können Fremdsprachenkenntnisse sein, spezielle Computerkurse oder ähnliches. Die IHK bietet Ihnen dazu verschiedene Angebote.
Falls Auszubildende eher Schwierigkeiten in der Berufsschule haben und schlechte Noten ihren Ausbildungsabschluss gefährden, können „ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)“ der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.
Nein. Wie die betriebliche Ausbildung bereitet auch der Unterricht in der Berufsschule auf die Prüfungen vor (geprüft wird der Prüfungsstoff der gesamten Ausbildungszeit). Gute Leistungen auch in der Berufsschule sind also wichtig für eine gute Abschlussnote.
Hinweis: Auf Antrag werden berufsschulischen Leistungen auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen. Wenden Sie sich hierfür an ihren Prüfungssachbearbeiter.