Verhinderung von Sanktionsumgehungen

Die Europäische Union hat Maßnahmen ergriffen, um Umgehungsaktivitäten einzudämmen und sicherzustellen, dass Sanktionsmaßnahmen eingehalten werden. 

No-Russia-Klausel

Das 12. Sanktionspaket der EU gegen Russland vom 18. Dezember 2023 verlangt, dass Unternehmen seit dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel (Eng: No-Russia-Clause) aufnehmen. Diese Klausel verbietet vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Nutzung in Russland.

Lieferungen an folgende Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen: 

  • USA
  • Japan
  • das Vereinigte Königreich
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • die Schweiz
  • Island 
  • Liechtenstein

Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, können bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Die EU-Kommission bietet eine ausführliche FAQ zum Thema No-Russia-Klausel an, inklusive Formulierungsvorschläge für eine Vertragsklausel.

Quelle: GTAI 

No-Belarus-Klausel

Die EU hat mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juli 2024 die Einführung einer No-Belarus-Klausel zugestimmt. Diese widerspiegelt die bereits bestehende No-Russia-Klausel, mit der Vorgabe, dass Exporteure ihren Kunden vertraglich verbieten, betroffene Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu re-exportieren.

Jedermannspflicht (Hinweispflicht 6b)

Alle Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (das BAFA in Deutschland) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, alle Informationen zu übermitteln, die die Umsetzung der Verordnung (Art. 6b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (PDF)) erleichtern.

Die Verpflichtung zur Meldung umfasst alle relevanten Informationen über Verstöße und Umgehungsversuche der in der Verordnung festgelegten Verbote und tritt unmittelbar nach Kenntniserlangung in Kraft. Dazu zählen beispielsweise Informationen über konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Geschäftsbeziehungen. Es besteht jedoch keine Pflicht seitens des Hinweisgebers, die Richtigkeit der Informationen durch eigene Nachforschungen zu überprüfen.

Das BAFA ist für die Entgegennahme von Informationen zuständig, soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Hinweise nach Art. 6b der Russland-Embargoverordnung können an Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de gesendet werden. 

Weitere Informationen zu der Jedermannspflicht (Hinweispflicht) finden Sie auf der Seite des BAFA zu Restriktiven Maßnahmen gegen Russland (III. Verbote und Genehmigungspflichten - Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen).