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Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden nach § 32 JArbSchG
Der Ausbildende darf mit der Berufsausbildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildende eine Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Die Nachuntersuchung darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende soll den Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Auszubildende die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Durch die Nachuntersuchung wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefährdet werden könnte.
Wird die Nachuntersuchung nicht vorgelegt, so muss der Auszubildende damit rechnen, dass sein Ausbildungsvertrag bei der Industrie und Handelskammer Bonn / Rhein - Sieg gelöscht wird.
Wenn der Ausbildende diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, kann er mit einer Geldbuße bis zu 2556,46 € belegt werden.
Die Erstuntersuchung setzt eine Genehmigung des Einwohnermeldeamtes o. ä. Ämter voraus.
Der sog. " Untersuchungsberechtigungsschein " ist die Grundlage für die ärztliche Untersuchung (Vordruck gem. JArbSchGes) und die Abrechnung des Arztes.
Der Berechtigungsschein wird nur gegen Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.
Selbst erstellte Bescheinigungen der Ärzte in Kurzform genügen nicht den Ansprüchen des Gesetzgebers.