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Das Bundesverfassungsgericht hat die bundesweiten Regelungen für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit monatlich 0,5 % (6 % jährlich) für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt.
Mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von 6 % im Jahr auf Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233 a i.V.m. § 238 Abs. 1 Abgabenordnung, angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, verfassungswidrig ist. Es ordnete eine rückwirkende Korrektur, die nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft, an.
Betroffen sind die Zinsen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, nicht jedoch bei der Erbschaftsteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO). Die Zinsen sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Betracht (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
Für die Zeit von 2014 bis 2018 beließ es das Bundesverfassungsgericht noch bei der beanstandeten Vorschrift, d.h. für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar. Für diesen Zeitraum sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für den Zeitraum ab 2019 hat der Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 Zeit.
Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html