Informationen zur Praxis

Unter "Informationen zur Praxis" informieren wir Sie über Gesetzesvorhaben, neue gesetzliche Regelungen und Veranstaltungen der IHK Bonn Rhein-Sieg aus dem Bereich Steuern.

 

Das neue Bürokratieentlastungs-Gesetz IV – Was Unternehmen wissen müssen

 

Die aktuellen Realsteuerhebesetze für 2024 für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis finden Sie hier.

 

Aktuelles zum Jahreswechsel

 

Gewerbesteuerbescheide zukünftig digital

 

Steuerrechtliche Behandlung des 49 Euro-Tickets

 

Steuerliche Identifikationsnummer bei Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 anzugeben

 

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.4.2023 

 

BMF macht Muster für die Umsatzsteuererklärung 2023 und für die Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren 2023 bekannt.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2023
betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Übersicht über die ab 1.1.2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 23.11.2022 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :004).
Die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1.1.2021 sind mit Fettdruck gekennzeichnet. Pandemiebedingt waren die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt worden. Die mit BMF-Schreiben vom 03.12.2020- IV C 5 - S 2353/19/10010: 002 veröffentlichten Beträge galten somit für die Kalenderjahre 2021 und 2022.
 

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Bundestag beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022

Referentenentwurf zur Vollverzinsung

Nutzungsdauer von Computerhard- und Software

Wie werden Steuernachforderungen verzinst?

 

Reform Grundsteuer B in Nordrhein-Westfalen
Das Bundesmodell – was erwartet die Unternehmen!

Im Mai 2021 hat sich Nordrhein-Westfalen dazu entschlossen, kein eigenes Model für die Erhebung der Grundsteuer ab 2021 einzuführen, sondern das Bundesmodell anzuwenden.
Bereits im Jahr 2022 werden dafür die Daten erhoben. Grundlage für die Ergebung ist ein reduziertes Sachwertverfahren. In elektronischer Form sind die daten mit den ergänzenden Nachweisen einzureichen. Die Vorlagen sind derzeit im Abstimmungsverfahren.
Mit der Wahl des Bundesmodels kommt auf die Unternehmen zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu, da die notwendigen Daten im Wesentlichen von den Unternehmen zu ermitteln sind.
Ein Merkblatt der IHK Bonn/Rhein-Sieg informiert über Einzelheiten.

 

Steuerzinsen von 6 % im Jahr sind verfassungswidrig

 

Finanzverwaltung beschließt weitere steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

 

BFH urteilt zu Betriebsveranstaltungen - Kosten des Arbeitgebers sind auf anwesende Arbeitnehmer zu verteilen

 

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Kleinunternehmer können schon bisher gegenüber der Finanzverwaltung dafür optieren, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, wenn sie die Umsatzgrenze von bisher 17.500 €  im Jahr und im Folgejahr 50000 € nicht überschreiten. Die Wahrnehmung der Option hat zur Folge, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, keine Umsatzsteuererklärungen abgeben muss und folglich nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Mit Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Umsatzgrenze in § 19 UStG ab dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Die Umsatzgrenze von 50.000 € hingegen blieb unverändert. Die ab 2020 geltende Gesetzesänderung wirkt sich auch auf den Umsatz in 2019 aus. Wer schon in 2019 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machte, kann in 2019 bis zu 22000 € Umsatze erzielen, ohne aus der Kleinunternehmerregelung zu fallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Umsatz erzielt wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn die Umsatzgrenze von 50.000 € im Jahr 2020 voraussichtlich nicht überschritten wird.