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Referentenentwurf zur Vollverzinsung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22. Februar 2022 einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Vollverzinsung veröffentlicht und darin einen Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) vorgeschlagen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit einem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelungen zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (Vollverzinsung, §§ 233a, 238 AO) ab dem Verzinsungszeitraum 2014 festgestellt (0,5 % pro Monat / 6 % p.a.). Jedoch wurde mit Blick auf die ansonsten drohenden, erheblichen Haushaltsauswirkungen eine Fortgeltungsanordnung für weiter zurückliegende Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 getroffen. Die bisherigen Bestimmungen dürfen erstmals für den Verzinsungszeitraum 2019 nicht mehr angewendet werden, vielmehr wurde der Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung bis spätestens 31. Juli 2022 verpflichtet.
Das BMF hat am 22. Februar 2022 einen Referentenentwurf veröffentlicht. In dem Entwurf wird ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) vorgeschlagen, der sich aus dem Basiszinssatz von z.Zt../. 0,88 % zuzüglich eines Zuschlages von 2,68 % zusammensetzt. Die Berechnung der Zuschlagshöhe wird leider nicht näher erläutert.
Der neue Zinssatz ist als starrer Zinssatz ausgestaltet. Auf Grund einer vom BVerfG für diesen Fall ausdrücklich geforderten Evaluierungsklausel soll nunmehr gem. § 238 Abs. 1c AO-Entwurf die Angemessenheit des Zinssatzes unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026.
Für den 30. März 2022 ist die Kabinettsbefassung avisiert.
Quelle: DIHK, Berlin
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