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Gründungszuschuss
Gründungszuschuss
Als Fachkundige Stelle prüft die Kammer Ihre Gründungskonzepte gerne auf Tragfähigkeit. |
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Leistung für Arbeitslose im ALG I Bezug bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Bei Ablehnung, sollte man gutbegründeten Widerspruch einlegen.
In den ersten 6 Monaten erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss –Teil 1 in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus € 300,- monatlich für Krankenkasse (KV) und Pflegeversicherung, die Sie ab dem 1. Tag der Selbstständigkeit selbst bezahlen müssen. Vorher Beitragshöhe bei der eigenen KV abfragen. Die Tragfähigkeit der Geschäftsidee ist durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK) nachzuweisen.
Den Gründungszuschuss – Teil 2 - kann man für weitere 9 Monate in Höhe von € 300,- monatlich, mit einer Einnahmen/Überschussrechnung, beantragen.
Einstiegsgeld (vom Jobcenter bei Hartz IV-Bezug)
(Achtung: Voraussichtlicher Gewinn wird sofort mit ALG II verrechnet!)
Zuschuss für ALG II - Empfänger bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit neben dem Bezug von Regelleistungen, Fördersatz 50% der Regelleistung, max. 100% Bewilligung erfolgt i.d.R. für zunächst 6 Monate.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (nähere Informationen erhalten Sie hier) wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Hinsichtlich weiterer Voraussetzungen und der Beitragshöhe verweisen wir auf www.arbeitsagentur.de
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Ansprechpartner
- Michelle Urbahn
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