Finanzanlagenvermittler aufgepasst !

Ab dem 1.1.2022 ist die Vermittlung von Edelmetallen erlaubnispflichtig nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO. Durch Artikel 3 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes um einer Nummer 8 ergänzt. Danach werden bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. 

§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen.

Gesetzesbegründung FISG (S.98)
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Finanzmarktintegriaet.pdf;jsessionid=F501CCB2A07B12C5FAC861FEF0325CB1.1_cid324?__blob=publicationFile&v=2

Es sollen die folgenden Grundsätze gelten:

Es sollen nur solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei
Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbes. Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium. 

Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.

Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen. Diese Fälle werden künftig als Spezialregelung eigenständig in der neuen Nummer 8 geregelt. In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund.

Eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO erhalten Sie in NRW bei Ihrer zuständigen IHK. Für Bonn und den Rhein-Sieg Kreis finden Sie die erforderlichen Unterlagen hier.