CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll als Teil der „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt werden. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten entgegenzuwirken und diesen Ländern gleichzeitig Anreize zu klimafreundlicherer Produktion zu bieten. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff besteht bereits seit dem 1. Oktober 2023.

Aktuelle Informationen 

  • Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Berichts für Q4/2023 aufgrund technischer Probleme ist abgelaufen.
    Als Begründung für die Verspätung kann nur noch „Requested by NCA“ unter Angabe einer entsprechenden Referenznummer der national zuständigen Behörde ausgewählt werden. Die DEHSt informierte am 11. Juni 2024, dass Unternehmen diese Referenznummer selbst nach dem folgenden Schema erstellen können: Quartal-Jahr/EORI-Nummer, also zum Beispiel: 
    Q4-2023/DE123456789012345.
  • Die Leitfäden der Kommission für Importeure von CBAM-Waren aber auch für Anlagenbetreiber im Drittland sind inzwischen auch auf Deutsch verfügbar.
  • Das Übergangsregister kann nun über die Optionen („Preferences“) auf Deutsch eingestellt werden. 
  • Es wurden zwei Email-Postfächer für CBAM-relevante Fragen seitens der EU eingerichtet: 

Wer ist betroffen?

Alle Einführenden, die Waren aus der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 (PDF) geführten Auflistung mit einem Wert von über 150 Euro importieren, sind von CBAM betroffen.
Dazu zählen die CBAM-Meldepflicht seit 1. Oktober 2023 sowie die Pflicht zur Abgabe einer CBAM-Erklärung und zur Einreichung entsprechender CBAM-Zertifikate ab 1. Januar 2026.

Einführender ist Jede(r): 

  • Zollanmeldende Person
  • Person, die als indirekte Zollvertreter fungiert

Betroffen sind demnach auch Privatleute, Kleinstunternehmer/-innen und Online-Händler/-innen (E-Commerce). 

Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:

  • Zement
    2507 0080, 2523 1000, 2523 2100, 2523 2900, 2523 3000, 2523 9000
  • Elektrizität/Strom 
    2716 0000
  • Düngemittel
    2808 0000, 2814, 2834 2100, 3102, 3105
  • Eisen und Stahl
    • 26011200
    • Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 72022x, 7202 30, 7202 50, 7202 70 - 7202 9980, sowie 7204,
    • 7301 - 7311, 7318, 7326
  • Aluminium
    7601, 7603-7608, 7609 0000, 7610, 7611 0000, 7612, 7613 0000, 7614, 7616
  • Wasserstoff 
    2804 1000

In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.

Ausnahmen

  • Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck (Wertgrenze, die die CBAM-Ware innerhalb einer Sendung betrifft, jeweils 150 Euro)
  • Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel Rückwaren
  • Importe von Waren mit Ursprung in folgenden Ländern (gem. Anhang III der Verordnung):
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz

Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.


Übergangsphase seit 1. Oktober 2023

In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.

Diese Pflichten beinhalten:

  • die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant/Produktionsstätte,
  • einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten:
    • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
    • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    • die gesamten indirekten Emissionen,
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.

Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773.

Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.

Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.

Der Zugang aus Deutschland ist mit dem Zoll-Portal gekoppelt, daher werden neben einer EORI-Nummer und der Registrierung im CBAM-Portal auch ein ELSTER-Konto sowie ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal vorausgesetzt.

Eine Anleitung zur Registrierung steht auf den Hilfeseiten von zoll.de zur Verfügung. 

Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums korrigiert werden, die ersten beiden Berichte für Q4 2023 und Q1 2024 sogar mit einer verlängerten Frist bis Juli 2024.

Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen in Höhe von 10 – 50 Euro je Tonne nicht/falsch gemeldeter CO2e.

Der folgenden Auflistung können Sie alle Abgabefristen entnehmen:

Berichtszeitraum Abgabe bis Änderungen bis
Q4/2023 (01.10. – 31.12.) 31.01.2024 31.07.2024*
Q1/2024 (01.01. – 31.03.) 30.04.2024 31.07.2024
Q2/2024 (01.04. – 30.06.) 31.07.2024 31.08.2024
Q3/2024 (01.07. – 30.09.) 31.10.2024 30.11.2024
Q4/2024 (01.10. – 31.12.) 31.01.2025 28.02.2025
Q1/2025 (01.01. – 31.03.) 30.04.2025 31.05.2025
Q2/2025 (01.04. – 30.06.) 31.07.2025 31.08.2025
Q3/2025 (01.07. – 30.09.) 31.10.2025 30.11.2025
Q4/2025 (01.10. – 31.12.) 31.01.2026 28.02.2026

*verspätete Abgabe jetzt nur noch mittels Referenznummer der DEHSt möglich (siehe oben: „Aktuelle Informationen“)

Sofern keine errechneten oder gemessenen Emissionsdaten seitens der Lieferanten vorliegen, kann bis zum 3. Bericht, der zum 31.07.2024 abgegeben werden muss, auf Standardwerte (PDF - englisch) zurückgegriffen werden, die die Europäische Kommission am 22.12.2023 veröffentlicht hat. 

Ab 01.07.2024 dürfen diese Standardwerte nur noch im Rahmen der „Schätzwertmethode“ für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden.

Sowohl die IHK-Organisation als auch die DEHSt setzen sich aktuell stark für eine Erhöhung der Bagatellgrenzen sowie eine verlängerte Nutzungsmöglichkeit der Standardwerte ein, insbesondere wenn die Lieferanten im Drittland die Emissionsdaten gar nicht oder unvollständig zur Verfügung stellen. Eine finale Entscheidung seitens der Kommission steht allerdings noch aus.

Das aktuelle Positionspapier von DIHK und BDI steht bereit. 

Hilfestellung zur Berichtsabgabe bietet die Kommission in Form eines Excel-Templates zur Anforderung der benötigten Daten beim Lieferanten („CBAM communication template for installations“), Dateivorlagen zum Datenupload, einer Webinaraufzeichnung sowie eines Handbuchs für das Übergangsregister (PDF - englisch).

Eine Übersicht über potenzielle Fehlermeldungen und wie diese zu beheben sind, liefert die Datei „CBAM Quarterly Report structure“ im Reiter „Error Messages Glossary“.


Ermittlung von Emissionsdaten

Für Importe von CBAM-Waren ab dem 01.07.2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern im Sinne der „Schätzwertmethode“ verwendet werden.

Wir haben Ihnen im Folgenden sieben Schritte auf dem Weg von der Zolltarifnummer zu den spezifischen Emissionen zusammengestellt.

Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass Sie als Einführer lediglich die Schritte 1 und 2 eigenständig durchführen können und anschließend auf die Zulieferungen Ihrer Lieferanten angewiesen sind.

Nichtsdestotrotz bieten wir Ihnen hiermit hoffentlich eine kleine Orientierungshilfe, um Ihren Lieferanten den richtigen Weg durch die CBAM-Regeln der EU zu weisen.

Grundsätzlich sind folgende Emissionen zu berücksichtigen:

  • direkte Emissionen (freigesetzt bei der Produktion)
  • indirekte Emissionen (freigesetzt aus dem Stromverbrauch bei der Produktion)
  • mit Vorprodukten verbundene Emissionen (direkte und indirekte Emissionen aus der Produktion von CBAM-relevanten Vorläuferstoffen)

Welche Emissionen Sie im Bericht melden müssen und wie diese durch den Produzenten zu ermitteln sind, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023:

  1. Schritt: Ordnen Sie Ihre CBAM-Ware anhand Anhang II, 2., Tabelle 1 mithilfe der Zolltarifnummer einer Warenkategorie zu (pdf-Seite 33-37). 
    Beispiel: Schrauben aus der HS-Position 7318 gehören zur Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“
  2. Schritt: Im Folgenden liefert Ihnen Anhang II, 3. die je nach Warenkategorie zu berücksichtigenden Produktionswege, Systemgrenzen und Vorläuferstoffe. Beachten Sie hier einerseits die sektorübergreifenden Vorschriften (3.1) und andererseits diejenigen, welche für Ihre Warenkategorie relevant sind.
    Beispiel: „Eisen- und Stahlerzeugnisse“ finden Sie unter Punkt 3.16.
  3. Schritt: Berechnung der direkten Emissionen anhand einer der beiden in Anhang III, B. aufgeführten Überwachungsmethoden (ab pdf-Seite 54). Details zur Berechnungsmethode folgen in B3-B5, zur Messmethode in B6-B9. 
    Alternativ kann gem. Artikel 4, Absatz 2 bis zum 31.12.2024 auf folgende Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden: 
    - CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort
    - Verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort
    - Emissionsüberwachungssystem in der Anlage
  4. Schritt: Berechnung der aus Wärmeströmen entstandenen Emissionen: Anhang III, C. beschreibt die Methoden zur Ermittlung von durch messbare Wärme erzeugten Emissionen und zur Bestimmung von Emissionsfaktoren hierzu (ab pdf-Seite 72). 
  5. Schritt: Berechnung der indirekten Emissionen (Stromverbrauch): Anhang III, D. beinhaltet u.a. alle Informationen zur Bestimmung der Emissionsfaktoren für Strom, der zur Produktion anderer Waren eingesetzt wurde (ab pdf-Seite 77). 
  6. Schritt: Berücksichtigung und Ermittlung der Emissionen von Vorläuferstoffen. Die relevanten Vorprodukte haben Sie bereits in Schritt 2 ermittelt. Anhang III, E. erläutert nun, wann diese einzubeziehen sind und welche Daten dafür benötigt werden (pdf-Seite 79f.). 
  7. Schritt: Spezifische Emissionen von der Anlagenebene auf die Produktebene bringen: Hierbei ergeben sich gem. Anhang III, F. und G. kurzgesagt die spezifischen Emissionen einer CBAM-Ware aus dem Quotienten der Summe aller in Schritt 3-6 ermittelten Emissionen und der Menge der für den relevanten Zeitraum in dieser Produktionsanlage hergestellten Waren. 

Das Beispiel der Eisen- und Stahlerzeugnisse kann mittels des Leitfadens für Importeure im Kapitel 5.6.3.8 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Produktionsschritte, der Systemgrenzen, der relevanten Vorläuferstoffe und ggf. zusätzlich zu meldender Parameter nachvollzogen werden. Auch für die übrigen Warenkategorien gibt es analog erstellte Kapitel.

Verschiedene Anwendungsbeispiele zu unterschiedlichen Herstellungsverfahren, zur Berücksichtigung des Stromflusses und zur entsprechenden Berechnung der direkten und indirekten Anlagen- sowie spezifischen Emissionen lassen sich dagegen im Leitfaden für Anlagenbetreiber (Kapitel 7.2.2 für Eisen- und Stahlerzeugnisse) finden. Dieser Leitfaden ist inzwischen auch in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Hindi, Koreanisch, Ukrainisch und Türkisch auf der CBAM-Webseite der Kommission verfügbar.

Eine Zusammenfassung aller Angaben, die Sie von Ihrem Lieferanten benötigen, inklusive je Warenkategorie zusätzlich zu meldender Parameter enthält Anhang IV der DVO (pdf-Seite 88-90).


Implementierungsphase ab 1. Januar 2026

Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren.

Die Möglichkeit zur Beantragung des Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“ soll ab 31. Dezember 2024 bestehen. Die Anforderungen ähneln denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO.

Benötigt werden unter anderem:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten,
  • EORI-Nummer,
  • Hauptgeschäftstätigkeit,
  • Geschätztes Volumen/Wert der Einfuhren,
  • Bescheinigung der Steuerbehörden, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden vorliegt
  • Ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden,
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit.

Es wird dazu geraten, den Antrag zur Registrierung so früh wie möglich zu stellen.
Die Masse an Anträgen, die bei der national zuständigen Behörde eingehen wird, ist aufgrund der weitreichenden Betroffenheit entsprechend hoch. 

Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. Mai 2027.

Anzugeben beziehungsweise einzureichen ist:

  • Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
  • Gesamte Emissionen inklusive Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
  • Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfende. 

Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft. Zum Ende jedes Quartals sind 80 Prozent der benötigten Zertifikate (berechnet auf Basis von Standardwerten) vorzuhalten. Der Preis der Zertifikate richtet sich nach dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

Liegt zum Ende der Erklärungsfrist keine ausreichend Anzahl an Zertifikaten vor, müssen diese nicht nur nachgekauft werden, sondern es wird zusätzlich auch ein Bußgeld von 100 Euro / Tonne CO2-Emissionen verhängt.


Hilfsmittel und FAQs

Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.

Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen. Individuelle Antworten erhalten die Unternehmen aktuell nicht.


Welchen Hintergrund hat CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green Deal- und Fit for 55-Pakets der EU und wurde im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.

Der CBAM kann als Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) betrachtet werden.

Den Kauf von Emissionszertifikaten kann ein Unternehmen derzeit durch die Verlagerung der Produktion ins Ausland („Carbon Leakage“) umgehen.

An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:

  • Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
  • CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU.
  • Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionen zu reduzieren, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein.

Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Inzwischen wurde am 10. Mai 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/956 der Grundstein für CBAM gelegt und am 17. August 2023 die erste Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum seit 1. Oktober 2023 erlassen.­


Wie geht es weiter?

Nach aktuellem Stand müssen für Importe von CBAM-Waren ab dem Stichtag 01.07.2024 konkrete Emissionsdaten auf Basis der von der Kommission vorgegebenen Mess- oder Ermittlungsmethoden (Artikel 4+5 der Durchführungsverordnung) vorliegen.

Auf eine Fristverlängerung zur vollumfänglichen Nutzung der Standardwerte sollten sich die Unternehmen nicht verlassen und stattdessen rechtzeitig in die Kommunikation mit ihren Lieferanten treten.

Wir empfehlen ausdrücklich die Dokumentation dieser Kommunikation, insbesondere wenn der Lieferant die Datenzulieferung verweigert.

Für das zweite Halbjahr 2024 sind darüber hinaus vier weitere Durchführungsverordnungen zu CBAM zu erwarten, die für die Implementierungsphase ab 2026 relevant sind:

  • Durchführungsverordnung zum CBAM-Register
  • Durchführungsverordnung zum CBAM-Anmelder
  • Durchführungsverordnung zu Zollverfahren für CBAM-Zwecke
  • Durchführungsverordnung zur Qualifikation für die Akkreditierung von Prüfern sowie zu Prüfgrundsätzen für CBAM-Zwecke

Hinweis: Diese Inhalte sind eine Kopie der Inhalte der IHK Düsseldorf