Hinweisgeberschutzgesetz auf der Zielgraden

Mit der Einigung im Vermittlungsausschuss am 09.05.2023 ist das Gesetzgebungsverfahren des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie so gut wie abgeschlossen. Die dort erreichten Änderungen entsprechen dem, wofür die IHK-Organisation sich intensiv sowohl auf Landesebene für den Bundesrat als auch im Bundestag eingesetzt hat. 

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Gesetzesfassung, die der Bundesrat im Februar abgelehnt hatte, sind: 

  • Keine Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle, § 16 Abs. 1.
  • Anreiz zur bevorzugten Nutzung des internen Meldekanals: Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen, § 7 Abs. 1. 
  • Die Dokumentation kann länger als drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, § 11 Abs. 5.
  • Klarstellung, dass der Hinweisgeberschutz nur Hinweise auf Verstöße aus dem beruflichen Umfeld umfasst, § 3 Abs. 2 und 3.
  • Absenkung des Bußgeldrahmens von 100.000 EUR auf 50.000 EUR, § 40. Zudem wird für eine Übergangszeit von 6 Monaten kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt, § 42.
  • Kein Schmerzensgeld für den Hinweisgeber für immaterielle Schäden, § 37 Abs. 1. S. 2 wird gestrichen.
  • Die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit einer Benachteiligung des Hinweisgebers kommt nur dann zum Tragen, wenn der Hinweisgeber dies selbst geltend macht, § 36 Abs. 2 S. 1.

 
Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses mit dem konkreten Wortlaut der Änderungen finden Sie unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/067/2006700.pdf 

Wie geht es weiter?
Der Beschluss des Bundestags erfolgte am 11.05.2023, der Bundesratsbeschluss folgt am 12.05.2023. Änderungen sind jetzt nicht mehr zu erwarten. Danach folgt noch die Ausfertigung/Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, also voraussichtlich noch im Juni.
 
Was heißt das für Unternehmen?
Unternehmen mit mehr 249 Beschäftigten müssen sich sputen, ihr Whistleblowingsystem in Kraft zu setzen, weil für sie nur ein Monat ab der Veröffentlichung Zeit bleibt. Eine Schonfrist gibt es allerdings insofern, als zumindest 6 Monate lang kein Bußgeld droht, wenn sie noch keine Meldekanäle eingerichtet haben. Dennoch ist es sinnvoll, das so bald wie möglich auf den Weg zu bringen, weil jedes Unternehmen, das keine internen Meldemöglichkeiten anbietet, damit rechnen muss, dass Hinweisgeber sich dann direkt mit ihren Hinweisen an die externe Meldestelle (Behörden) wenden. Daher ist es im Eigeninteresse jeden Unternehmens, die internen Meldemöglichkeiten so auszugestalten, dass die Hemmschwelle relativ niedrig ist und Vertrauen geschaffen wird, damit Hinweisgeber tatsächlich zunächst intern auf Verstöße hinweisen.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten bleibt noch Zeit bis zum 17.12.2023. Danach gilt aber auch hier, dass jede interne Meldung hilft, Verstöße unternehmensintern zu beseitigen und externe Meldungen mit entsprechenden Reputationsschäden zu vermeiden.