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Sachkundeprüfung zum Zertifizierten Verwalter
Als Zertifizierter Verwalter ( § 26 a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendige Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation nachgewiesen werden kann – eine Sachkundeprüfung als Zertifizierte/-r Verwalter/-in erfolgreich zu absolvieren.
Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 wurde der grundsätzliche Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers auf Bestellung eines Zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nr. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes). Sie gilt erst ab dem 1. Dezember 2023.
Anmeldung zur Prüfung
Der Anmeldeschluss liegt jeweils bei einem Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin.
Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Hier können Sie sich zur Prüfung anmelden.
Prüfungstermine:
- Schriftliche Prüfung (die voraussichtlichen mündl. Termine stehen jeweils in Klammern dahinter)
- Dezember - keine Termine
- Januar - 22.01.25 (29.01.25)
- Februar - keine Termine
- März - 04.bzw. 06.03.25 (11./12.03.25)
- April keine Termine
- Mai - 07.05.25 (13./15.05.25)
- Juni - keine Termine
- Juli - 02.07.25 (09./10.07.25)
- August - keine Termine
- September - 03. bzw. 04.09.25 (08./10.09.25)
- Oktober - keine Termine
- November - 05.11.25 (10./12.11.25)
- Dezember - keine Termine
Sollten Sie bei uns keinen passenden Termin finden, finden Sie hier weitere prüfende IHKs in NRW:
Prüfungsgebühren
245,- Prüfungsgebühr
180,- Rücktrittsgebühr bei Storno . Rücktritt oder Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung
146,- Wiederholungsprüfung
126,- Rücktrittsgebühr bei Storno - Rücktritt oder Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung
Befreiung von der Prüfungspflicht
Einem Zertifizierten Verwalter ist nach § 7 der Verordnung gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die genannten Personen dürfen sich als Zertifizierte Verwalter bezeichnen. Sie sind von der Prüfung zum Zertifizierten Verwalter befreit.
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird durch die IHKs nicht ausgestellt.
Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEMoG jeder Verwalter, welcher am 1.12.2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 1. Juni 2024 als Zertifizierter Verwalter. Bei einer Neubestellung haben Wohnungseigentümer ab Dezember 2023 einen Anspruch auf einen Zertifizierten Verwalter.
Informationen zur Prüfung
Die Sachkundeprüfung „Zertifizierten Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Schriftliche Prüfung
Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche und dauert 90 Minuten. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
- Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
- Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Grundbuchrecht
- Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
- Berufsrecht der Verwalter
- Sonstige Rechtsgrundlagen
3. Kaufmännische Grundlagen
- Allgemeine kaufmännische Grundlagen
- Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalter
4. Technische Grundlagen
- Baustoffe und Baustofftechnologie
- Haustechnik
- Erkennen von Mängeln
- Verkehrssicherungspflichten
- Erhaltungsplanung
- Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
- Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
- Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
- Dokumentation
Mündliche Prüfung
Prüfungszeit - 15 Minuten
Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der Anlage 1 geprüft werden.
Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil jeweils 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nur dann als „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in jedem der Themenbereiche, die Gegenstand der Prüfung sind, eine Punktzahl von mindestens 50 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt. Werden in einem der geprüften Themenbereiche weniger als 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt, so kann dies nicht dadurch ausglichen werden, dass in einem anderen Themenbereich die erreichte Punktzahl über 50 Prozent liegt.
Prüfungsvorbereitung | Lehrgangsanbieter
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen.
Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Prüfungen steht im Internet u.a. das Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.
Diese Liste enthält nur die uns bekannten Lehrgangsträger und ist daher nicht vollständig. Empfehlungen werden hiermit nicht ausgesprochen.
Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Letzte Änderung: 10.11.2024