Ansprechpartner
- Anna Steinberg
- 0228 2284-164
- steinberg@bonn.ihk.de
- in Adressbuch übernehmen
Die Beförderung von Güter in der EU von Kraftverkehrsunternehmen mit Niederlassung in Russland oder Belarus ist verboten, auch zur Zwecken der Durchfuhr (Art. 3l EU-Verordnung 833/2014 (PDF)).
Seit dem 26. Juli 2024 gilt dieses Verbot auch für in der EU ansässige Transportunternehmen, die zu mindestens 25 Prozent im Besitz einer russischen natürlichen oder juristischen Person sind. Für belarussische Personen gilt dieses Verbot jedoch nur für Transportunternehmen, die sich nach dem 8. April 2022 in der EU niedergelassen haben.
Diese Beschränkungen betreffen nicht in der EU ansässige Transportunternehmen, die zu mindestens 25 Prozent im Besitz russischer oder belarussischer Staatsangehöriger sind, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen von diesem Transportverbot für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt solche Genehmigungen.
Anträge müssen über das Portal ELAN-K2 eingereicht werden, zusammen mit dem Formular ‘Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern’.
Die FAQ-Liste (Englisch) der EU-Kommission beantwortet weitere Fragen zum Transportverbot.
Bei einigen Gütern ist ein Transport durch Russland unproblematisch. Das BAFA bewertet Lieferungen durch Russland (Transitfälle) grundsätzlich nicht als vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst, da dies keine Lieferungen an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland sind. Für einige Waren wird jedoch in der Russland-Embargoverordnung die Durchfuhr durch Russland und Belarus explizit verboten.
Hiervon betroffen sind folgende Waren:
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Situation sehr dynamisch ist und daher die Sanktionen und Anforderungen regelmäßig überprüft werden müssen.