Ansprechpartner
- Anna Steinberg
- 0228 2284-164
- steinberg@bonn.ihk.de
- in Adressbuch übernehmen
Seit dem 1. Januar 2018 sind in der Schweiz alle Unternehmen steuerpflichtig, die entweder in der Schweiz niedergelassen sind oder in der Schweiz Leistungen erbringen und jährlich mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen im In- und Ausland erwirtschaften. Diese Pflicht beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
Steuerpflichtige Personen und Unternehmen müssen sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tag nach Beginn dieser Steuerpflicht Online bei der ESTV anmelden. Hierbei muss folgendes angegeben werden:
(Quelle: www.gate.estv.admin.ch)
Allgemeine Informationen zur Mehrwertsteuerpflicht finden Sie auf der Seite der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV.
Ein ausländischer Versandhändler, der im schweizerischen In- oder Ausland mindestens 100.000 Franken Umsatz mit Kleinsendungen erzielt, ist in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Bei Kleinsendungen handelt es sich um Warenlieferungen, für die keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, da der Steuerbetrag weniger als 5 CHF beträgt.
Auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV gibt es ausführliche Informationen zur Pflicht im Versandhandel.
Bei der Einreise in die Schweiz können Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenk bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken (Wertfreigrenze) mehrwertsteuerfrei eingeführt werden. Diese Grenze gilt pro Privatperson pro Tag. Waren, die für den gewerblichen Gebrauch gestimmt sind, sind mehrwertsteuerpflichtig und die Wertfreigrenze wird nicht gewährt.
Auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV werden Informationen zur Wertfreigrenze beschrieben.