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Der Bundestag hat am Donnerstag, 12. Mai 2022, für eine steuerliche Entlastung der Bevölkerung gestimmt, nachdem zuvor mit zwei Änderungsanträgen die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro in den Gesetzesentwurf eingefügt worden waren.
Die per Änderungsantrag beschlossene Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll einmalig ab dem 1. September 2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (zum Beispiel Abgeordnete) erhalten keine Pauschale. Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Die von der 7er Runde in mehreren Eingaben problematisierte Vorfinanzierung der EPP durch die Unternehmen wurde dadurch entschärft, dass Unternehmen, die monatlich die Lohnsteuer anmelden und abführen, nun die Möglichkeit erhalten, die zu zahlende EPP bereits mit der Anmeldung für den Monat August am 10.09.2022 zu verrechnen und entsprechend weniger Lohnsteuer abzuführen. Bei einer Auszahlung der EPP im September ist so keine Vorfinanzierung erforderlich. Die auf die EPP entfallende Lohnsteuer ist dann wiederum mit der Anmeldung für den Monat September am 10.10.2022 anzumelden und abzuführen. Für Quartalsanmelder wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung der EPP erst im Oktober vorzunehmen und mit ihrer Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen. Nur jährlich anmeldende Unternehmen können wahlweise auf die Auszahlung der EPP verzichten (Auszahlung erfolgt dann im Veranlagungswege) oder diese im Januar 2023 mit ihrer Jahresmeldung verrechnen.
Eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber soll in Fällen des § 40a Abs. 2 EStG ("Minijobber") nun nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.
Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahre 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.
Hier geht es zum Gesetzesentwurf.
Quelle: DIHK, Berlin