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Mit dem Urteil von 16.02.2023 hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich entschieden, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn einem männlichen Arbeitskollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt gezahlt wird. Eine unterschiedliche Entlohnung gleichwertiger Arbeit kann nicht allein damit begründet werden, dass der Mann bei der Einstellung besser verhandelt habe.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine im Außendienst beschäftigte Mitarbeiterin, die ein festgelegtes Bruttomonatsgehalt erhielt. Ein männlicher Kollege auf einer gleichwertigen Position erhielt ein höheres Gehalt, woraufhin die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages forderte. Die beiden Vorinstanzen hatten noch entschieden, dass in dem vorliegenden Fall nicht gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstoßen wurde. Der männliche Mitarbeiter sei nur bei Zahlung eines höheren Gehalts bereit gewesen den Job anzunehmen. Damit habe das Unternehmen ein objektives Interesse an der Mitarbeitergewinnung gehabt, welches den Gehaltsunterschied rechtfertige.
Das Bundesarbeitsgericht entschied dies nun anders. Nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht aufgrund des unterschiedlichen Geschlechts erfolgt. Das hat das Unternehmen im vorliegenden Fall nicht geschafft.
Folgen des Urteils:
Die praktische Relevanz des Urteils ist hoch. Die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Privatautonomie Grenzen und zeigt, dass Entgeltgleichheit durchgesetzt werden kann. Arbeitgeber müssen für eine unterschiedliche Vergütung von Männern und Frauen objektive Gründe anführen. Verhandlungsgeschick bei der Höhe des Gehaltes ist kein objektives Kriterium für geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung beim Entgelt. Objektive Gründe, die geschlechtsneutral begründet sind, könnten beispielsweise unterschiedliche Qualifikationen oder Berufserfahrung sein.