Hinweis für Antragsteller ab dem 01.04.2024
Die Belegart für das polizeiliche Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für den Antrag auf Erlaubnis hat sich geändert. Ab dem 01. April 2024 müssen Führungszeugnisse mit der Belegart OG eingereicht werden.
Erlaubnis nach § 34i GewO
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zum 21.03.2016 wurde mit § 34 i Gewerbeordnung ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sowie die Beratung zu solchen Verträgen geschaffen. Gewerbetreibende, die Immobiliardarlehen vermitteln oder zu solchen beraten möchten, müssen in Zukunft eine Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO nachweisen können. Bislang war für die Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO ausreichend.
Gewerbetreibende, die die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler neu aufnehmen möchten, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1 GewO beantragen.
Sie müssen sich selbst sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen.
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung zum/r Geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung wird von der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg nicht angeboten. Sie können die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer in Deutschland ablegen, die diese anbietet.
Informationen zur Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln finden Sie hier.
Vermittlerregister
Unter folgenden Link finden Sie den öffentlich einsehbaren Teil des Vermittlerregisters:
http://www.vermittlerregister.info/