Grundsatzurteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen

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Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 wurde höchstrichterlich entschieden, dass es in Deutschland eine Pflicht für Arbeitgeber gibt, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Die Entscheidung geht zurück auf das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019. Die dortigen Vorgaben an eine objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitszeiterfassung wurden bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Das nationale Arbeitszeitgesetz in seiner derzeitigen Fassung sieht lediglich vor, dass Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden müssen. Die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Pausen ist ein Arbeitnehmer-Grundrecht. Deshalb hat der EuGH die Mitgliedstaaten in der EU zur Einführung einer systematischen Zeiterfassung verpflichtet. Offen ist noch, in welcher Form die Arbeitszeit erfasst werden muss.

Durch das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfte die Änderung des Arbeitszeitgesetzes beschleunigt werden. Mit der Anpassung des Gesetzes an die Vorgaben des EuGH wird es weitreichende Änderungen geben, die die Erfassung der von Beschäftigten geleisteten Arbeitszeit betrifft. Damit werden derzeit beliebte Modelle wie Vertrauensarbeitszeit künftig wohl nicht mehr haltbar sein. Welche Auswirkungen dies insbesondere auf das Arbeiten im Homeoffice oder die Mobile Arbeit haben wird, bleibt abzuwarten.