Am 15.03.2024 stimmte die Mehrheit der Mitgliedsstaaten der EU dem bereits im Jahr 2022 angekündigte EU-Lieferkettengesetz zu.
Da das Gesetz stufenweise eingeführt werden soll, gibt es zunächst eine Übergangszeit von drei Jahren. Der erste Schritt betrifft dann Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz weltweit. Nach vier Jahren wird es dann im zweiten Schritt auf Unternehmen mit 4.000 Mitarbeitenden und 900 Mio. Euro erweitert. Schließlich wird die endgültige Richtlinie nach fünf Jahren für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz weltweit in Kraft treten.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das Gesetz, dass gewisse Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme integriert werden müssen, es muss also ein Verhaltenskodex von den Unternehmen erstellt werden. Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die direkten und indirekten Geschäftspartner, oder die sogenannte „Aktivitätskette“, ausüben. Es sollen Menschenrechts- und Umweltabkommen geschützt werden, die Liste hierfür ist umfassender als die aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (z. B. Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung).
Unternehmen sind gehalten sich angemessen zu bemühen, negative Auswirkungen durch Teile der Aktivitätskette zu verhindern und abzustellen. Es müssen also zunächst Schwachstellen oder Risikostellen ermittelt werden und dann abgestellt werden. Die einzige Ausnahme hierfür ist, wenn die negativen Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt.
Unternehmen müssen im Zuge des Gesetzes ihre Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht mindestens alle 12 Monate bewerten und auf ihre Wirksamkeit prüfen. Sie müssen zudem jährlich über ihre Tätigkeiten berichten und ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Finanzielle Sanktionen bei Nichteinhaltung können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen. Der Gesetzentwurf sieht eine zivilrechtliche Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, wenn ein Schaden eingetreten ist. können Gewerkschaften und NGOs können im Auftrag von Geschädigten klagen.
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