CSRD und CSDDD: Fristverlängerungen verabschiedet

Der Europäische Rat hat die im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagenen Fristverlängerungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) formal verabschiedet.

Die Richtlinie 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 17. April 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 

Somit wird das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben. Was die CSDDD anbetrifft, so wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Auch die Anwendungsfristen werden verschoben: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich.

Die Beratungen zu den materiellen Änderungen der CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie haben auf Ratsebene begonnen und werden Ende April 2025 im Europäischen Parlament aufgenommen werden. Die DIHK bringt sich mit einer Stellungnahme zum Omnibus-Paket in die Beratungen ein.