Gesellschaftsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz in der Schweiz

Gesellschaftsrecht

Bonn (gtai) - gemäß Artikel 530 Obligationenrecht (OR) ist eine Gesellschaft die vertragsmäßige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht dürfen ausschließlich die ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen verwendet werden, die in die Personengesellschaften, auch Rechtsgemeinschaften genannt, und in die Körperschaften unterteilt werden. 

Die AG ist eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft, welche in den Artikeln 620 bis 763 OR geregelt ist. Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß Artikel 621 OR 100.000 sfr. Darauf müssen bei der Gründung mindestens 50.000 sfr einbezahlt worden sein (Artikel 632 OR); dies kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Es haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, Artikel 620 OR. Organe der AG sind die Generalversammlung als Versammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat.

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, deren Rechtsgrundlage in den Artikeln 772 bis 827 OR liegt. Jeder Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von mindestens 100 sfr am Stammkapital (mindestens 20.000 sfr) beteiligt, Artikel 773-774 OR. Die Haftung trifft gemäß Artikel 794 OR grundsätzlich ausschließlich die GmbH, in deren Vermögen die Stammeinlagen der Gesellschafter einfließen. Allerdings haften die Gesellschafter solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Ausmaß, als das Stammkapital nicht voll einbezahlt oder durch gesetzeswidrige Zahlungen an die Gesellschafter wieder vermindert worden ist, Artikel 795 f. OR. Die GmbH wird gemäß Artikel 777 f. OR in der Weise errichtet, dass sämtliche Gründer in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine GmbH zu gründen erklären und deren Statuten festsetzen. Auch die GmbH ist im Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem die GmbH ihren Sitz hat.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung (Artikel 804 f. OR), die Geschäftsführung (Artikel 802 OR) und die Revisionsstelle (Artikel 818 OR). Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie ist unter anderem für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig und ernennt Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, sofern die Statuten diese Befugnis nicht den Geschäftsführern einräumen. Vom Grundsatz her üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus und sind einzeln berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings können die Statuten abweichende Regelungen treffen, wobei mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein muss (Artikel 802 OR). Zu beachten ist ferner, dass gemäß Artikel 814 Absatz 3 OR die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies kann ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein.

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Gewerblicher Rechtsschutz

Bonn (gtai) - Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 in seiner neuesten Fassung. Gemäß Artikel 1des Gesetzes werden für neue gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Artikel 7 Absatz 2) ergibt, ist jedoch keine patentierbare Erfindung. Das Patent wird vom Patentamt durch Eintragung ins Patentregister erteilt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.

Design wird durch das Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2011 geschützt. Dabei schützt das Gesetz gemäß Artikel 1 Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design. Der Designschutz dauert längstens 25 Jahre. Er beginnt ab dem Datum der Hinterlegung und kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden. 

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Das Markenrecht ist geregelt in dem mehrfach geänderten Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben.