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Der Auszubildende muss den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden.
Andere weisungsbefugte Personen können z.B. Beauftragte für den Arbeitsschutz sein. Weisungen, die auf Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig. Kein Auszubildender darf körperlich gezüchtigt werden.