Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Außerdem müssen Beginn und Dauer der Berufsausbildung in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein.
Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verkürzt oder verlängert werden. So muss aufgrund von Rechtsverordnungen der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auf Antrag muss die Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Sie kann auch in Ausnahmefällen (z.B. bei längeren Krankheitszeiten) - jedoch nur auf Antrag des Auszubildenden - verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, das Ausbildungsziel zu erreichen.

Vor einer Entscheidung der Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg über eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung müssen alle Beteiligten von der IHK - insbesondere der Auszubildende und der Ausbildende - gehört werden.

Schließlich kann der Auszubildende nach anhören des Ausbildenden und des Berufskollegs vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Besteht der Auszubildende diese Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

Wenn der Auszubildende seine Prüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.